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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 9 Gestaltung |
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte1. Historie2. Gesetzesbegründung§ 9 regelt das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot. Da in die grundsätzlich zu beachtende Baufreiheit nur unter besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden darf, wird davon abgesehen, allgemeine Gestaltungsvorgaben zu machen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinden, durch örtliche Bauvorschriften nach § 88 für bestimmte Bereiche und Arten baulicher Anlagen besondere Anforderungen an die Gestaltung zu stellen. Ergänzend sind das bauplanungsrechtliche Einfügungsgebot (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und das bauplanungsrechtliche Verunstaltungsverbot (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) zu beachten. 3. VerwaltungsvorschriftB. Normauslegung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 9.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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