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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 62
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren




(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei

1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind,

4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 bis 3,

ausgenommen Sonderbauten und Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde

1. die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie

3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 65 bleibt unberührt.

(2) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

Quelle









Kommentierung







A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

Absatz 1 regelt die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegenden Bauvorhaben und das in diesem Verfahren von der Bauaufsichtsbehörde abzuarbeitende Prüfprogramm.

Dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren müssen die gleichen Bauvorhaben unterliegen, für die auch die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach § 61 in Betracht kommt. Im Unterschied zu diesen Vorhaben sollen die Vorhaben nach § 62 aber außerhalb eines Bebauungsplangebiets oder abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans durchgeführt werden.

Bauordnungsrecht wird unbeschadet des § 65 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Das insoweit in erster Linie in Betracht zu ziehende Abstandsflächenrecht ist durch die Neuregelung im Jahr 2004 so vereinfacht worden, dass seine Anwendung den am Bau Beteiligten in primärer Eigenverantwortung zugemutet werden konnte.

Geprüft wird daher nach Satz 2 Nummer 1 zunächst nur die Übereinstimmung mit den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsbestimmungen der §§ 29 bis 38 BauGB. Abweichungen von sonstigem materiellen Bauplanungsrecht, beispielsweise das Erfordernis einer Ausnahme von einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB, sind (sofern kein eigenständiges Gestattungsverfahren vorgesehen ist, wie etwa in § 144 BauGB) nach § 66 Abs. 2 zu behandeln. Im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sind die Belange zu überprüfen, die - soweit kein Bebauungsplan vorliegt - Auswirkungen auf das Einfügen eines Bauvorhabens im Sinne des § 34 BauGB beziehungsweise das Berührtsein öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB haben. Im unbeplanten Innenbereich betrifft dies insbesondere die unter dem Gebot der Rücksichtnahme zu beachtenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Fragen der gesicherten Erschließung. Im Außenbereich spielen zusätzlich insbesondere Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Wasserrechts und die Ziele der Raumordnung eine Rolle.

Satz 2 Nummer 2 bezieht die nach § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 beantragten Abweichungen in das Prüfprogramm ein. Damit wird klargestellt, dass über solche Abweichungen trotz des beschränkten Prüfumfangs auch zugleich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mitentschieden werden kann; davon bleibt aber die Beschränkung des Prüfprogramms grundsätzlich mit der Folge unberührt, dass es Sache des Bauherrn ist, diese Abweichungen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ausdrücklich zur Prüfung zu stellen, und nicht etwa die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben auf Abweichungen von nicht zum Prüfprogramm gehörigen Vorschriften zu untersuchen hat.

Satz 2 Nummer 3 bezieht in das Prüfprogramm andere, nicht von Nummern 1 und 2 erfasste, öffentlich-rechtliche Anforderungen ein, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Das heißt immer dann, wenn ein fachrechtliches Anlagenzulassungsverfahren für den Fall eines Baugenehmigungsverfahrens diesem (unter Zurücktreten der fachrechtlichen Gestattung) die Prüfung des materiellen Fachrechts zuweist. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, bei denen eine eigenständige Entscheidung wegen der Baugenehmigung entfällt oder ersetzt wird, gehören insbesondere die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 17 BNatSchG in Verbindung mit § 9 ThürNatG), Belange des Denkmalschutzes (§ 12 ThürDSchG) sowie bestimmte wasserrechtliche Belange (§ 79 des Thüringer Wassergesetzes) und straßenrechtliche Entscheidungen (§ 9 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes, § 24 Abs. 2 des Thüringer Straßengesetzes).

Satz 3, wonach § 65 unberührt bleibt, enthält eine über eine bloße Klarstellung hinausgehende zusätzliche Regelung des bauaufsichtlichen Prüfprogramms hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes - sei es durch die Bauaufsichtsbehörde selbst, sei es durch einen Prüfingenieur (als beliehenen Unternehmer). In diesen Fällen wird das Prüfprogramm um die jeweils der bauaufsichtlichen Prüfung unterworfenen Gegenstände erweitert.

Absatz 2 bestimmt, dass über dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegende Bauanträge grundsätzlich innerhalb von drei Monaten entschieden werden muss. Bei einer Überschreitung der Frist gilt der Bauantrag als genehmigt. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere bei der Einbeziehung von Fachbehörden objektive Gründe eine fristgemäße Entscheidung nicht zulassen. Daher muss eine Verlängerung aus wichtigem Grund möglich sein. Entsprechend der Rechtsprechung und Literatur zu vergleichbaren Regelungen (beispielsweise § 4 BauGB) liegt ein wichtiger Grund nur bei besonderen Schwierigkeiten des konkreten Bauvorhabens vor. Eine allgemeine Arbeitsüberlastung, auch in Ferienzeiten, stellt dagegen keinen schwierigen Grund dar. Von der Verlängerung ist der Antragsteller zu informieren.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


2. Verwaltungsvorschrift


Der Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens umfasst die gleichen Bauvorhaben wie § 61, soweit sie außerhalb eines Bebauungsplangebiets errichtet werden sollen oder einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedürfen oder soweit die Gemeinde die Durchführung dieses Verfahrens verlangt hat.

Wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wegen einer Erklärung der Gemeinde nach § 61 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich, ist auch die Gemeinde zu beteiligen. Die Gemeinde kann aber zusammen mit ihrer Erklärung auch eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgeben und nach § 68 Abs. 1 S. 2 auf eine erneute Beteiligung verzichten.

62.1.1 Bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sind im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB insbesondere bei Gemengelagen u.a. Immissionsschutzbelange zu prüfen, soweit sie im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung oder die Beachtung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots eine Rolle spielen. Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf die Grundstücksfläche einfügt, die überbaut werden soll, ist auch der Standort des Gebäudes zu beurteilen. Fügt sich das Vorhaben an einem Standort an der Grundstücksgrenze ein, wird damit indirekt auch die Entbehrlichkeit von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 bestätigt.

Eine Baugenehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage ergeht im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere des Artenschutzes, im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb eines Monats, kann die Baugenehmigungsbehörde nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden.

62.1.2 Das Benehmen mit der Naturschutzbehörde ist nach § 18 Abs. 3 BNatSchG nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach §§ 30 und 33 BauGB sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. In diesen Gebieten sind die Vorschriften der § 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden, naturschutzrechtlich erforderliche Kompensationsmaßnahmen richten sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. der Satzung.

62.1.3 Im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB sind als Voraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange zu prüfen. Dies umfasst nach dem Urteil des BVerwG v. 27.06.2013, 4 C 1/12, auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.

Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 BauGB ergehen nach § 18 BNatSchG im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Bei Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Einvernehmen der Naturschutzbehörde erforderlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ThürNatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 1 BNatSchG). Da die Eingriffsregelung nach §§ 14, 15 BNatSchG sachlich umfassend darauf zielt, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: „die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen“) oder des Landschaftsbildes vermieden oder kompensiert werden (§ 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG), kann die Eingriffsgenehmigung nur erfolgen, wenn formal selbständige naturschutzrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen nach den Bestimmungen des Arten-, Biotop- und Gebietsschutzes vorher geprüft wurden und eine Erteilung möglich ist.

62.1.4 Regelungen der ThürBO oder aufgrund der ThürBO werden unbeschadet des § 65 nicht geprüft. Etwas anderes gilt bei nach § 66 beantragten Abweichungen auch soweit eine Kompensation durch andere Maßnahmen in Betracht kommt.

62.1.5 Es wird – vorbehaltlich der für die Beurteilung der bauplanungsrechtliche Zulässigkeit maßgeblichen Belange – nur das Fachrecht geprüft, das zwar ein eigenes Genehmigungsverfahren vorsieht, das aber wiederum durch eine Baugenehmigung ersetzt wird (sog. „aufgedrängtes“ Fachrecht). Hierunter fallen derzeit die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 17 BNatSchG), die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis (§ 12 ThürDSchG), bestimmte wasserrechtliche (§ 79 ThürWG) und straßenrechtliche Entscheidungen (§§ 9 Abs. 2 FStrG, 24 Abs.2 ThürStrG). Bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 5 ThürWaldG handelt es sich nicht um aufgedrängtes Recht in diesem Sinn.

62.1.6 Der Katalog der nach § 62 Abs. 1 Satz 2 zu prüfenden Bereiche ist abschließend. Die Baugenehmigung hat daher in Folge des eingeschränkten Prüfungsprogramms nur eine beschränkte Feststellungswirkung. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, das Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung zu erweitern. Erkennt die Bauaufsichtsbehörde Mängel außerhalb des von ihr zu prüfenden Bereichs oder erhält sie davon Kenntnis (z.B. aufgrund von Nachbarbeschwerden oder aufgrund entsprechender Hinweise der Gemeinde), kann sie deren Behebung verlangen.

62.1.7 Stellt die Bauaufsichtsbehörde Verstöße gegen nicht zu prüfendes Recht fest, kann sie den Bauantrag nach § 71 wegen des Verstoßes gegen sonstiges öffentliches Recht oder eine Entscheidung überhaupt wegen fehlenden Bescheidungsinteresses ablehnen (an einer Genehmigung für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung durch eine Baueinstellung verhindert oder dessen Beseitigung verlangt werden kann, besteht kein Rechtsbescheidungsinteresse - OVG RP, Beschl. v. 18.11.1991, 8 B 11955/91). Wird die Baugenehmigung trotz der erkannten Mängel erteilt, sollten die für den entsprechenden Belang zuständigen Fachbehörden von der Genehmigung informiert werden. Nebenbestimmungen hinsichtlich der nicht zu prüfenden Bereiche sind dagegen nicht möglich.

62.1.6 Die bautechnischen Nachweise müssen nicht mit dem Bauantrag eingereicht werden. Sie müssen auch noch nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag vorliegen. Da insbesondere der Brandschutznachweis und dessen Prüfung zu einer Änderung des Bauvorhabens und damit auch der Baugenehmigung führen können, ist eine Vorlage zusammen mit den Bauvorlagen dringend zu empfehlen.

Soweit die bautechnischen Nachweise noch nicht erstellt sind, können die in den Bauantragsformularen vorgesehenen Erklärungen der Nachweisberechtigten auch noch nicht abgegeben werden.

62.1.7 In der Baugenehmigung sollte auf die ggf. erforderliche Prüfung der Nachweise vor Baubeginn und die Regelungen der § 71 Abs. 6, § 81 Abs. 2 hingewiesen werden.

62.2.1 Eine Überschreitung der Fristen führt zu einer fiktiven Baugenehmigung gemäß dem Inhalt des Bauantrags. Die Fiktionswirkung gilt nur für die Anforderungen, die nach Absatz 1 Satz 2 zum Prüfumfang gehören. Die Frist beginnt mit Vollständigkeit des Bauantrags bzw. der Behebung sonstiger erheblicher Mängel i.S.d. § 68 Abs. 2. Auf den Eintritt der Fiktionswirkung kann nicht verzichtet werden.

62.2.2 Die Baugenehmigung oder die Verlängerung der Entscheidungsfrist muss dem Bauherrn oder seinem Beauftragten innerhalb der Frist zugegangen sein; andernfalls tritt die Fiktion der Baugenehmigung ein. Es genügt nicht, dass die Entscheidung innerhalb der Frist von der Bauaufsichtsbehörde abgesandt worden ist. Der Zwischenbescheid, mit dem die Verlängerung erfolgt, ist eine nach § 44a VwGO nicht isoliert anfechtbare Verfahrenshandlung (OVG Lüneburg, 25.01.1993 - 1 L 85/90, NVwZ 1994, 81 zur Fristverlängerung nach § 19 Abs. 3 BauGB a. F.).Eine fiktive Baugenehmigung hat die gleiche Rechtswirkung wie eine tatsächlich erteilte Baugenehmigung.

62.2.3 Ein wichtiger Grund zur Verlängerung der Entscheidungsfrist kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Einvernehmen anderer Stellen erforderlich ist und die diesen Stellen eingeräumte Frist (einschließlich erforderlicher Postlaufzeiten) die Bearbeitungsfrist fast vollständig ausschöpft oder überschreitet. Ein wichtiger Grund kann aber auch bestehen, wenn z.B. eine erforderliche Baulasterklärung nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann. Liegt ein wichtiger Grund tatsächlich nicht vor, hat die Fristverlängerung keine Wirkung.

62.2.4 Die Frist kann auch mehrfach verlängert werden, jedoch nicht über den gesetzlich bestimmten Gesamtzeitraum von zwei Monaten hinaus. Kann z.B. wegen fehlender Unterlagen oder Baulasterklärungen die Genehmigungsfähigkeit nicht festgestellt werden, ist der Antrag abzulehnen.

VollzBekThürBO



B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 62.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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