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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 45
Aufbewahrung fester Abfallstoffe



Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und

2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,

3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und

4. eine ständig wirksame Lüftung haben.

Quelle










Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Von Abfallstoffen können nicht nur Gesundheits-, sondern auch Brandgefahren ausgehen. Ihre vorübergehende Lagerung innerhalb von Gebäuden verlangt daher Vorkehrungen zur Verringerung dieser Gefahren, die in den Nummern 1 bis 4 beschrieben werden. Auf erhöhte Anforderungen kann bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 verzichtet werden, da davon ausgegangen werden kann, dass bei diesen Gebäuden nicht zuletzt wegen der fehlenden Anonymität ein sorgsamerer Umgang mit den Abfallstoffen erfolgt.

Soweit von den Anforderungen des § 45, beispielsweise wegen einer Abfallentsorgung über Müllabwurfschächte, abgewichen werden soll, kann den dadurch entstehenden Gefahren im Rahmen der Zulassung einer Abweichung nach § 66 Rechnung getragen werden.


3. Verwaltungsvorschrift


Die Regelung bezieht sich auf häusliche Abfälle und ist auf andere Abfälle wie z.B. Produktionsreststoffe nicht anwendbar. Zur Abfallaufbewahrung bestimmte Räume müssen allein und ausschließlich für die Aufstellung der erforderlichen Abfallbehältnisse bestimmt sein und dürfen keiner anderen Nutzung dienen.


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 45.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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