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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen |
(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. (2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert. (3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. (4) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig. (5) Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte1. Historie2. GesetzesbegründungAbsatz 1 dient der Vermeidung von Unfällen bei der Reinigung von nicht ohne Weiteres zugänglichen Glasflächen. Auf besondere Vorrichtungen kann dann verzichtet werden, wenn es sich um Fenster handelt, die typischerweise von Spezialfirmen mit besonderen Geräten gereinigt werden, die auf die Hilfsvorrichtungen nicht angewiesen sind. Absatz 2 dient der Vermeidung von Unfällen und Verletzungen, die sowohl durch Kollisionen mit den Glasflächen als auch durch Glasbruch und dadurch entstehende scharfe Kanten verursacht werden können. Über die Kennzeichnung hinausgehende Maßnahme kann beispielsweise die Verwendung von Gläsern mit erhöhter Bruchsicherheit sein. Absatz 3 dient der barrierefreien Nutzbarkeit von Wohnungen, ist aber nicht auf Wohnungen beschränkt, die nach § 50 Abs. 1 barrierefrei erreichbar sein müssen. Welche Wohnungen darüber hinaus über Aufzüge erreichbar sein müssen, bestimmt § 39 Abs. 4 (Wohnungen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m. Absatz 4 Satz 1 verlangt, dass zur Rauchableitung aus fensterlosen Kellergeschossen mindestens eine Öffnung ins Freie vorgesehen werden muss. Ohne Öffnung ins Freie ist eine Rauchableitung aus einem Kellergeschoss nicht oder nur über den notwendigen Treppenraum möglich. Der Anforderung kann auch durch eine anlagentechnische Maßnahme zur Rauchabführung entsprochen werden. Absatz 5 regelt die Anordnung und Größe von Fenstern, die als Rettungsweg dienen. Die Mindestgröße von 0,90 m x 1,20 m lässt sowohl 90 cm breite und 1,20 m hohe als auch 1,20 m breite und 90 cm hohe Fenster zu. Die erforderliche Größe muss tatsächlich zur Verfügung stehen und darf nicht durch Fensterunterteilungen eingeschränkt werden. Daher muss auch das Rohbaumaß der Fensteröffnungen entsprechend größer sein. 3. Verwaltungsvorschrift35.3 Durch diese Regelung werden an Eingangstüren von über Aufzüge erreichbaren Wohnungen Anforderungen gestellt, die eine Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer ermöglichen. 37.5 Gegen Türöffnungen, die im Lichten 0,80m x 1,80m groß sind, bestehen keine Bedenken, wenn diese zu Rettungsbalkonen führen. B. Normauslegung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 37.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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