Version [15006]
Dies ist eine alte Version von ReformEVTZ erstellt von MarcinKrzymuski am 2012-05-14 23:19:12.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Reformbegründung
B. Änderungen im Einzelnen
1. Mitgliedschaft
2. Gründung
a. Bisherige Lage
b. Ablehnungsgründe
c. Teilnehmer aus den Dritt...
3. Übereinkunft
a. Inhalt der Übereinkunft
b. Nachträgliche Änderungen...
c. Inhalt der Übereinkunft
4. Satzung
5. Zweck des EVTZ
6. Genehmigungsverfahren
7. das auf die Beschäftigun...
8. Haftungsfragen
9. Kommunikationsverfahren
C. Unterlagen
B. Änderungen im Einzelnen
1. Mitgliedschaft
2. Gründung
a. Bisherige Lage
b. Ablehnungsgründe
c. Teilnehmer aus den Dritt...
3. Übereinkunft
a. Inhalt der Übereinkunft
b. Nachträgliche Änderungen...
c. Inhalt der Übereinkunft
4. Satzung
5. Zweck des EVTZ
6. Genehmigungsverfahren
7. das auf die Beschäftigun...
8. Haftungsfragen
9. Kommunikationsverfahren
C. Unterlagen
Reform des EVTZ
Änderung der EVTZ-VO
A. Reformbegründung
Die Reform soll die Kontinuität, Klarheit und Flexibilität im Bereich des EVTZ-Rechts bewirken (Vorschlag, COM(2011) 610 final/2, S. 2).
Des Weiteren betreffen die Änderung:
- Beseitigung von terminologischen Ungereimtheiten nach dem Inkrafttreten des AEUV,
- die Mitgliedschaft,
- die Übereinkunft über einen EVTZ,
- Satzung des EVTZ,
- seinen Zweck,
- das Verfahren zur Genehmigung durch die nationalen Behörden,
- das geltende Recht im Bereich Beschäftigung und Auftragsvergabe,
- das Konzept der EVTZ, deren Mitglieder unterschiedlichen Haftungsbestimmungen für ihre Aktionen unterliegen, sowie
- transparentere Verfahren der Kommunikation (Vorschlag, COM(2011) 610 final/2, S. 3).
B. Änderungen im Einzelnen
- Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene,
Diese Rechtsform wurde vorher nicht genannt. Es handelt sich um nationale Gebietskörperschaften, also höher als die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, also etwas mit dem Staat vergleichbar).
- öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG,
Dadurch werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste erfasst;
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG,
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;
- nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, die mit denen oben genannten vergleichbar sind, und die die Bedingungen nach Artikel 3a Absatz 1 erfüllen.
Mitglieder werden auch aus den Drittstaaten stammen können. Es handelt sich aber nur um die Regionen und Einrichtungen aus Drittstaaten, die die in Art. 3a Abs. 1 EVTZ-VO genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Beschlussfassung durch Mitglieder,
- Genehmigung durch den Mitgliedstaat,
- Vereinbarung einer Übereinkunft,
- Beschluss der Satzung,
- Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung,
- Eintragung ins Register.
Die Änderungen beziehen sich auf Art. 4 Abs. 3, 3a (eingefügt), 5 und 6 EVTZ-VO. Daraus ist Folgendes zu schließen:
b. Ablehnungsgründe
Der Katalog der Ablehnungsgründe wurde ausgedehnt und erstreckt sich auf: Verstoß gegen Verordnung oder sonstige EU-Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten des EVTZ (neu) bzw. innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds (teilw. neu) oder die Teilnahme am ETZ ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht zulässig. Der Mitgliedstaat kann auch Änderungen für in der Übereinkunft vorschlagen, mit welchen ihre Genehmigung möglich wäre.
Der Katalog der Ablehnungsgründe wurde ausgedehnt und erstreckt sich auf: Verstoß gegen Verordnung oder sonstige EU-Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten des EVTZ (neu) bzw. innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds (teilw. neu) oder die Teilnahme am ETZ ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht zulässig. Der Mitgliedstaat kann auch Änderungen für in der Übereinkunft vorschlagen, mit welchen ihre Genehmigung möglich wäre.
Die Frist zur Genehmigung wird auf 6 Monate verlängert (bisher waren die 3 Monate). Allerdings wurde eine Fiktion in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 begründet, dass das Schweigen des Staates als Zustimmung gilt.
Nach wie vor die können Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ ihre innerstaatlichen Regelungen anwenden (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EVTZ-VO).
Diese Norm bezieht sich nunmehr ausschließlich auf Übereinkunft und erfasst auch die Änderungsvorschläge des Mitgliedstaates.
c. Inhalt der Übereinkunft
Änderung betrifft auch den Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO. Die Übereinkunft über einen EVTZ wird neu definiert (Vorschlag, COM(2011) 610 final/2, S. 4).
Änderung betrifft auch den Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO. Die Übereinkunft über einen EVTZ wird neu definiert (Vorschlag, COM(2011) 610 final/2, S. 4).
Dokumente:
- Vorschlag für eine VO zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde (COM(2011) 610 final/2 = 2011/0272 (COD)).
CategoryEVTZ