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Willenserklärung als Kern rechtlich relevanter Kommunikation


Rechtlich relevante Kommunikation erfolgt mittels Willenserklärungen. Die Willenserklärung ist im Gesetz nicht definiert, ihre Voraussetzungen ergeben sich allerdings aus den §§ 104 ff. BGB. Eine Willenserklärung (WE) ist eine private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist Ausspruch eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens, d.h. sie besteht aus einem subjektiven oder inneren Element (das Gewollte) und einem objektiven oder äußeren Element (das Erklärte).

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Abbildung: Elemente der Willenserklärung

Die Willenserklärung dient dazu, Rechtsgeschäfte vorzunehmen, d.h. sie ist darauf gerichtet, einen rechtlichen Erfolg hervorzubringen, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist. Das wichtigste Rechtsgeschäft ist der Vertrag. Im digitalen Zeitalter werden für den Vertragsschluss zunehmend autonome IT-Systeme eingesetzt, die teilweise mit selbstlernenden Algorithmen funktionieren.
Der Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende aufeinander bezogene Willenserklärungen. Die eine Willenserklärung muss alle Elemente eines wirksamen Vertrags beinhalten, so dass die andere Willenserklärung mit einem „Ja“ die Zustimmung erklären kann. Dieses Grundkonzept wird aus §§ 145, 146 BGB abgeleitet.

§ 145 BGB Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146 BGB Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/RechtderDigitalisierungWE/RdDAbb34ZustandekommenVertr.JPG)
Abbildung: Zustandekommen eines Vertrags

Allerdings geht dieses Konzept wie selbstverständlich davon aus, dass diese Willenserklärung nur von einer natürlichen Person abgegeben werden kann. § 105 BGB sagt, dass die Willenserklärung einer geschäftsunfähigen Person nichtig ist. Geschäftsfähigkeit ist in § 104 BGB beschrieben mit Eigenschaften, die nur einer natürlichen Person zukommen kann (s. § 2 BGB). Diese Überlegung entstammt dem aufklärerischen und liberalen Denken des 19. Jahrhunderts und erkennt jedem Menschen eine eigenständige, nicht von einem Feudalherrn o.ä. abhängige Rechtsfähigkeit zu. Nach diesem Konzept kann selbst eine juristische Person nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen Willenserklärungen abgeben. Ob die Idee eines freien Willens des Menschen, die eine Willenserklärung deckt, mit den neuesten neurologischen Erkenntnissen im Einklang steht, ist fraglich, aber bisher noch nicht in der Rechtswissenschaft diskutiert. Die noch viel weitergehende Frage, ob ein solcher autonomer und freier Wille auch durch intelligente Maschinen oder IT-Systeme als „künstliche Personen“ entwickelt werden kann, ist noch viel weniger Diskussionsgegenstand.


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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