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Urheberschaft als Berechtigung zur Einstellung von Inhalten


Der Urheber ist grundsätzlich berechtigt, die von ihm hergestellten Werke frei zu nutzen, also auch in einer Cloud Dritten zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Aus dem Katalog der Werkkategorien in § 2 Abs. 1 UrhG kommen alle digitalisierbaren Werkarten in Betracht, also:
  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
  • Werke der Musik,
  • Werke der bildenden Künste, angewandten Kunst und Entwürfe,
  • Lichtbildwerke,
  • Filmwerke und
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten etc.).

Voraussetzung für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk ist aber immer das Vorliegen einer persönlich-geistigen Schöpfung mit wahrnehmbarer Formgestaltung (§ 2 Abs. 2 UrhG; s. dazu näher hier) und das Fortbestehen der Rechte (vgl. § 64 UrhG: Erlöschen des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, post mortem auctoris).

Entscheidend für die Berechtigung des Urhebers ist, ob er Schöpfer des jeweiligen Werks ist. Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer eines Werks. Dieser Ansatz muss die Grundlage für die Abgrenzung eigener von fremder Werke sein. Die tatsächlich selbst generierten Werke dürfen – jedenfalls soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde (s. dazu sogleich) – vom Urheber in der Cloud bereitgestellt werden. Alle anderen Werke dürfen nur dann in der Cloud eingestellt und vor allem Dritten zum Abruf bereitgestellt werden, wenn Nutzungsrechte bestehen oder gesetzliche Schranken eingreifen.

Das Urheberrecht beinhaltet als absolutes Recht für den Urheber das positive Alleinnutzungsrecht an seinem Werk und das negative Ausschließungsrecht Dritter (s. dazu zum Eigentum auch schon hier). Ausdruck dieser Verfügungsmacht des Urhebers ist § 11 S. 1 UrhG, der ihm die persönlichen und wirtschaftlichen Rechte an dem Werk zuerkennt. Zudem fordert § 11 S. 2 UrhG, dass der Urheber angemessen für sein Werkschaffen vergütet werden soll. Diese Vergütung erfolgt vor allem als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte, aber auch als Ausgleich für die Inanspruchnahme der meisten gesetzlichen Lizenzen (sog. Schranken; vgl. §§ 44a ff. UrhG).
Allerdings hat das BVerfG entschieden, dass dem Urheber trotz des Alleinnutzungs- und Ausschließungsrecht nicht jede wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zustehen muss. Vielmehr dürfen Einschränkungen der Rechte des Urhebers bei
  • einem vorrangigen Interesse der Allgemeinheit an einer Nutzung des Werks, die sogar zu einer vergütungsfreien gesetzlichen Lizenz führen kann (vgl. §§ 44a, 45, 47 Abs. 2, 48, 50, 51, 55, 55a, 56, 57, 58, 59, 60 UrhG), und
  • Vorrangigkeit des Schutzes der Privatsphäre, vor allem bei der Zulässigkeit der nicht-öffentlichen unkörperlichen Nutzung von Werken (vgl. § 15 Abs. 2, Abs. 3 UrhG).


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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