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Immaterialgüterrechte in vernetzten Industrien


Im Rahmen der industriellen Produktion in vernetzten IT- und Maschinensystemen stellt sich eine Reihe von neuartigen Fragen zur Entstehung von immaterialgüterrechtlich geschützten Produkten, aber auch zur Rechtszuweisung für diese Produkte bei arbeitsteiligem Handeln innerhalb der Netzwerke. Auch wenn bereits die Wahrscheinlichkeit eines urheberrechtlichen Werkschaffens durch digitale Produktion innerhalb der vernetzten Industrien angezweifelt wurde, ist sie dennoch nicht ausgeschlossen. Vor allem aber kann die zukünftige Entwicklung auf diesem Gebiet noch nicht abgesehen werden. Der Vorteil eines urheberrechtlichen Schutzes liegt im Schutz auch vor privaten Verletzungshandlungen.
Letztendlich spielen aus dem Katalog der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts für die Industrie 4.0 vor allem die sich ergebenden Rechtsfragen für das Urheber-, Patent- und Designrecht eine bedeutende Rolle.

Abbildung: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

Dabei ist unter diesen verschiedenen Formen von Immaterialgütern eine Unterscheidung nach dem eigentlichen Schutzzweck möglich:
  • das Urheberrecht schützt geistige Leistungen auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet (s. § 1 UrhG) vor allem durch eine Belohnung der Kreativität des Urhebers (s. § 11 UrhG);
  • das Patentrecht – und einhergehend das Gebrauchsmusterrecht als „kleines“ Patentrecht – schützt die erfinderische Tätigkeit, die neue und gewerblich nutzbare Techniken und Technologien hervorbringt (vgl. § 1 Abs. 1 PatG; im Gebrauchsmusterrecht genügt der erfinderische Schritt, s. § 1 Abs. 1 GebrMG);
  • das Designrecht schützt gem. § 2 Abs. 1 DesignG neue und eigenartige Designs, d.h. „zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon“ (§ 1 Nr. 1 DesignG);
  • das Markenrecht schützt prioritätsältere Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsbezeichnungen gegen identische oder ähnliche Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr (vgl. §§ 1, 4, 7, 14 Abs. 1., Abs. 2, 15 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG);
  • das Know-How-Recht schützt Geschäftsgeheimnisse vor unerlaubter Weitergabe und Verwertung (§§ 17, 18 UWG); das neue Know-How-Recht ab 2018 wird an dieser Schutzrichtung nichts Wesentliches verändern;
  • das Datenbankrecht schützt die Investition in eine Datenbank durch den Datenbankhersteller (§ 87b Abs. 1 UrhG);
  • das Schutzrecht für technische Maßnahmen schützen Rechtsinhaber an einem Urheberrecht vor einer Umgehung dieser Schutzmaßnahmen (§ 95a Abs. 1 UrhG).

Während also das Urheberrecht, das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, das Designrecht und im Kern auch das Know-How-Recht vor allem Neuerungen schützt und mit der Einräumung des Schutzrechts belohnt, stehen beim Markenrecht, dem Datenbankrecht und des Schutzrecht für technische Maßnahmen der Schutz vor geschäftlichen Leistungen im Vordergrund. Die erste Gruppe soll also Innovationen schützen, die zweite Gruppe (nur) Investitionen. Das Know-How-Recht lässt sich nur bedingt in dieses Schema einordnen, weil die geschützten Geschäftsgeheimnisse keine Innovationen sein müssen, sondern schon lange durch ein Unternehmen genutzt werden können; Schutzgrund ist vielmehr das Geheimhalten: das kann man entweder als Verhindern des Bekanntwerdens und damit für die Allgemeinheit „Neuhaltens“ ansehen oder als Betriebskapital, dessen Geheimhaltung besondere Aufwendungen des Unternehmens erfordert.

Abbildung: Immaterialgüterschutz als Innovations- und Investitionsschutz


Unterkapitel zu diesem Thema


A. Digitale und vernetzte Produktion und das Urheberrecht

B. Digitale und vernetzte Produktion und das Patentrecht

C. Digitale und vernetzte Produktion und das Designrecht

D. Digitale und vernetzte Produktion und das Kennzeichenrecht

E. Immaterialgüterrecht in internationalen Netzwerken

F. Schutzmaßnahmen für die vernetzte Digitalindustrie


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller

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