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Rechtliches Eigentum an Daten


Eigentum ist nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG für den Einzelnen grundrechtlich geschützt. Allerdings bestimmt die Vorschrift nicht, worauf sich das Eigentum beziehen kann oder soll. Daher ist der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff denkbar weit. Er umfasst nach der Rechtsprechung des BVerfG jedes vermögenswerte Recht mit Alleinnutzungs- und Ausschließungsrecht (exemplarisch BVerfGE 112, 107). Damit sind Sachen (vgl. § 90 BGB), geistiges Eigentum, Besitzrechte, aber auch vermögensrechtliche Positionen erfasst. Umstritten ist der Eigentumsschutz allerdings für Betriebsgeheimnisse. Allerdings ist der Eigentumsschutz durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht unbeschränkt, sondern der Gesetzgeber darf durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen den Schutzumfang für alle eigentumsfähigen Objekte definieren.

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/RechtderDigitalisierungEigentumDaten/RdDAbb9EigentGGuBGB.JPG)
Abbildung: Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG und § 903 BGB

Allerdings befindet sich nicht nur in Art. 14 Abs. 1 GG eine Eigentumsverbürgung, sondern als parallele Vorschrift für das Zivilrecht auch einfachgesetzlich in § 903 BGB. Auf diesen zivilrechtlichen Eigentumsbegriff wird auch bei den strafrechtlichen Eigentumsdelikten Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242, 244 StGB) abgestellt. Nach § 903 BGB ist der Eigentumsbegriff wesentlich eingeschränkter. Zwar ist auch hiernach das Eigentum durch das Alleinnutzungs- (positive Seite) und Ausschließungsrecht (negative Seite) geprägt. Aber das zivilrechtliche Eigentum muss sich § 903 BGB auf eine Sache beziehen, und das sind nach der Definition des § 90 BGB ausschließlich „körperliche Gegenstände“. Aus dieser Begriffsbestimmung lässt sich leicht schließen, dass es auch „unkörperliche Gegenstände“ (vor allem Rechte, strittig für das Vermögen und Unternehmen) geben muss, an denen aber nach § 903 BGB kein Eigentum entstehen kann.
Der Unterschied von Art. 14 Abs. 1 GG zu § 903 BGB liegt darin, dass für den verfassungsrechtlichen Schutz ein Recht mit Alleinnutzungs- und Ausschließungscharakter bestehen muss, die Vorschrift aber keinen eigenständigen Eigentumsgegenstand definiert. Eine solche Definition nimmt § 903 BGB für Sachen vor; diese sind aufgrund der Beschreibung des § 903 BGB auf jeden Fall gem. Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich geschützt. Soweit andere Gesetze für andere Objekte eine vergleichbare Charakterisierung – positive und negative Seite des Rechts – vornehmen, unterfallen auch diese Objekte dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz (Bsp. personenbezogene Daten nach dem BDSG; urheberrechtliche Werke gem. § 2 Abs. 2 UrhG). Alle anderen Rechte über Objekte, die diesen Alleinnutzungs- und Ausschließungscharakter nicht aufweisen, unterfallen dagegen nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.

Für reine Daten fehlt es an einer gesetzlichen Zuweisung eines Alleinnutzungs- und Ausschließungsrechts.


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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