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Pflichtteilsrecht


A. Einführung

1. Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung

Damit das Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt, muss einer der gesetzlichen Erben durch die gewillkürte Erbfolge ausgeschlossen wurden sein, hierbei ist zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht nicht vom Ausschluss druc hdie gewillkürte Erbfolge erfasst wird. Für diese nicht berücksichtigen Erben dient das Pfichtteilsrecht somit als Sicherung eines Mindesanteils am Wert des Nachlasses.
Von diesen bereits vor Eintritt des Erbfalls bestehenden Recht ist der Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. Dieser stellt meistens die Rechtsfolge nach Eintritt des Erbfalls dar.
Einen Pflichtteilsanspruch kann nur von den Personen erworben werden, die in § 2303 BGB enthalten sind. Hierzu zählen:

  • Abkömmlinge einsichließlich des unehelichen Kindes gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB
  • Eltern und den Ehegatten oder lebenspartner gem. § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB

Auch hier kommt es gem. § 2309 BGB wieder darauf an wer am nächsten zum Verwandten steh. Daraus foolgt, dass ein entferneter Verwandte nicht zu den Kries der Pflichtteilsberechtigten gehört wenn noch ein den erblasser näherstehender Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht jedpch gem. § 2346 BGB nicht, wenn das Erbe ausgeschlossen oder wenn ein Erbverzicht erklärt wird. Etwaqs anders verhält es sich, wenn der Pflichtteil innerhalb der letztzwillligen Verfügung dem Erben zugesprochen wird. In diesem Fall geht man nicht von einer Erbeneinsetzung aus, sondern hierbei handelt es sich entsprechend der Auslegungsregelung des § 2303 BGB um eine Verweisung auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht bzw. um die Zuwendung eines Vermächtnisses.
Des weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall sthet dem Erben dann ein Zusatzpflichtteil in der fehlenden Höhe gem. § 2305 BGB zu.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (Quellentheorie) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- undAusgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des § 2306 Abs. 1 BGB den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt. (Werttheorie) Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Dies verhält sich für den Güterstand der Zugewinngemeinscjhaft anders. Schlägt ein Ehepartner das Erbrecht aus, so kann dieser gem. § 1371 Abs. 3 BGB den Zugewinn und den kleinen Pflichteil verlangen.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass dem Pflichtteilsberechtigteen ein Vermächtnis zugewandt wurde, In solchen Füällen kann der Vermächtnisnehmer trotz Ausschlagung des Erbrechts einen Pflichtteil gem. § 2307 Abs. 1 BGB verlangen.
Auch in diesen Fall kann. soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB kommen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewndt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. § 2306 abs. 1 BGB aus der Zusammenhrechnung des Werrtes des hinterlasseenn Erbteils und des Vermächtnisses.

B. Inhalt und Ermittlung des Pflichtteils

1. Anspruchtypus

Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte icht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann. Dieser entsteht nach § 2317 abs. 1 BGB im Zeitpukt der Erbschaft und stelt eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1967 Abs. 2 BGB dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Besteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser rchtet sich gegen die Erben bzw. Miterben. Weiterhin kann dieser gem. § 2317 Abs. 2 BGB vererbt oder übertragen werden. Ebenso kann dieser verpfändet werden.

2. Höhe des Pflichteils

Grundsätzlich beläuft sich die Höhe des Pflichtteils gem. § 2303 abs. 1 S. 2 BGB auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung dieser Hälfte ist festzustellen, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsrechtinhaber erhalten würde. Hierbei sind all diejenigen Personen, welche in § 2310 S. 1 BGB genannt werden zu berücksichtigen, die

  • enterbt wurden
  • die Erbschaft ausgeschlagen haben
  • für erbunwürdig erklärt wurden
  • nicht durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, § 2310 S. 2 BGB

Für die Festlegung der Höhe des Pflichtteils eines Eheprtners sind die folgenden zwei Wege denkbar:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/Pflichtteilsrecht/ErmittlungDerPflichtteilshoehe.png)

Im folgednen stellt sich nun die Frage inwieweit dieser dem Ehepartner zustehende Pflichtteil bei der Ermittlung der Höhe der anderen Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung findet. Soll für die anderen Pflichtteilsberechtigten die Pflichtteilsqoute bestimmt werden, und steht dem Ehepartner der erhöhte Erbteit gem. § 1371 Abs. 1 BGB zu, so ist dieser für die Bestimmung entscheidend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner:

  • den erhöhten Erbteil als seinen gesetzlichen Erbteil erhält
  • diesm wird ein Erbteil in derselben Höhe durch eine Verfügung voon Todes wegen zugewandt
  • als alleinerbe eingesetzt wird

Steht dem hingegen dem Ehepartner nicht der erhöhte Pflichtteil zu, so erfolgt die Berechnung der Höhe des Pflichtteils für die anderen Pflichtteilsberechtigten gem. § 1371 abs. 2 2. HS BGB auf dessen Grundlage.

Des Weiteren kann aber die Höhe des Pflichtteils auch daurch gemeindert sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten demPflichtteilsberechtigten etwas aus freien Stücken gewidmet hat. Für diese Fälle sieht der § 2315 BGB vor, dass hier eine Anrechnung dieser gemachten Zuwendungen zu erfolgen hat. Hierfür muss der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung eine Erklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Letztlich ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auch dadurch beeinflussbar, dass ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen wegen Zulassungen des Erbklasser bestehen können.


C. Pflichtteilsergänzungsanspruch

1. Rechtsnatur

Ausgangssituation für diesen anspruch ist folgede Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2325 Abs. 3 BGB ermöglicht, qaufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach $ 2325 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war getan hat, damit der Beschenkte die zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bösgemeinte Schnekung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die nAuffassung verteten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss.

Allerdings muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. § 2327 Abs. 1 S. 1 BGB anrechnenen lassen. von einer Schenkung i.S.d. § 2325 BGB ist dann die Rede, wenn es sich um eine unentgeltliche Merhung fremden Vermögens handelt und die Parteien sich über die Unentglichkeit gem. § 516 Abs. 1 BGB einig sind. Ebgenso gehören gemischten Schnekungen und unentgeldliche Zuwendungen unter Eheopartner dazu. Allerdings sind solche Schenjkungen ausgenommen, welche aufgrund einer sittlichen Pflicht oder aufgrund von saAnstand durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.

2. Verweigerung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

D. Entziehung des Pflichtteils

1. Allgemeines

2. Entziehung des Pflichtteils bei den verschiedenen Personenkreisen

a. bei den Abkömmlingen

b. bei Ehegatte



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