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KommEnWGTeil5
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KommEnWGTeil5
Anmerkungen zum
EnWG
- §§ 43 ff.
Teil 5 des
EnWG
- Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 EnWG
- Erfordernis der Planfeststellung
Die zuständige Behörde nach § 43 Abs. 1
in fine
EnWG
ist in Thüringen das Landesverwaltungsamt
gem. § 6 ThürUVPG
.
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