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Klausur Wirtschaftsprivatrecht I - Teil Herr Prof. Lisiewicz

Wintersemester 2013/2014


A. Sachverhalt zu 2. Fall

A betreibt ein Modellbaufachgeschäft. Zu seinen Stammkunden gehört der 15-jährige B, der sein gesamtes Taschengeld und nicht nur dieses in den Bau von Modellflugzeugen steckt. Die Eltern des B sind damit bisher auch immer einverstanden gewesen.
Eines Tages bittet B den A, einen bereits ausverkauften Kunststoffbausatz des zweimotorigen Flugzeugs D.H. Mosquito (offizieller Preis 24,99 EUR) für bis zu 50,- EUR zu besorgen. B hat zum letzten Geburtstag 100 EUR von den Eltern für „Neuanschaffungen“ bekommen. A sucht und findet einen Anbieter, der bereit ist, einen Bausatz für 40,- EUR abzugeben. A verfasst deshalb auf dem Rechner in seinem Laden eine E-Mail an B, in der er informiert, dass der gesuchte Bausatz voraussichtlich in einer Woche für 50,- EUR abgeholt werden kann. Die Nachricht wird im Postausgang gespeichert, von A aber bewusst noch nicht versendet, weil A noch eine Bestätigung der Versendung der Ware von seinem Lieferanten abwarten möchte.

Am Tag darauf wird A krank, der Laden wird von seinem Mitarbeiter M wie üblich geführt. Während A einen Anruf vom Lieferanten erhält, dass der Bausatz des D.H. Mosquito nicht geliefert werden kann, bemerkt M im Postausgang des Rechners im Laden die E-Mail an B. M geht davon aus, dass die E-Mail versendet werden soll und sendet sie sofort ab. B freut sich über die mögliche Lieferung und hat vor, in einigen Tagen im Laden des A vorbeizuschauen.

Nachdem A gesund wird, findet er einen neuen Anbieter des von B gesuchten Bausatzes für 75,- EUR. Einen Tag darauf kommt B zu A und verkündet, dass er den Bausatz für 50,- EUR nimmt. Erst jetzt kann A das Missverständnis aufklären und sagt, dass der neue Preis 90,- EUR ist. B ist enttäuscht, will dennoch am Geschäft festhalten. Er verspricht dem A, das restliche Geld am Folgetag zu bringen, weil er zu Hause noch Geld habe. A gibt das Modell dem B gleich mit.

Die Eltern des B erfahren von dem Vorgang und finden, dass B nun mit dem Hobby etwas übertreibt. Sie sind nicht einverstanden, dass er für ein Modell im Wert von 25,- EUR nahezu das Vierfache zahlt. Im Übrigen sind sie darüber empört, dass hier die Naivität des B ausgenutzt wird, wenn der ursprünglich zugesagte Preis von 50,- EUR nicht gelten soll.

Sie sind der Auffassung, dass das Geschäft – wenn überhaupt – mit einem Preis von 50,- EUR vollzogen werden soll.

B. Fragen

1. Kann A von B Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 90,- EUR verlangen?
2. Hat A andere Ansprüche gegen B?



C. Lösungshinweise

Lösung zur 1. Frage:


A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 90 EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB haben.

A. Anspruchserwerb

I. Vertragsschluss

1. Angebot des B („bittet, den ausverkauften DH Mosquito für bis zu 50 EUR zu besorgen“) ?

- Preis noch nicht ganz fest; Angebot aber argumentativ möglich (+/-)

2. Annahme durch A (wenn oben kein Angebot: Angebot des A)

a) WE (+) - kannst für 50 EUR haben
b) Inhalt Annahme bzw. Angebot (+)
c) Abgabe (-) - nicht „so auf den Weg gebracht, dass Kenntnisnahme möglich“, nur versehentlich versendet; auch kein Dritter (M weder zum
Boten bestellt; auch keine Absicht, eine eigene WE als Vertreter abzugeben, Fall der sog. abhandengekommenen Willenserklärung)

Zwischenergebnis: keine Annahme durch A (auch kein Angebot, das angenommen werden könnte)

3. Komplett neues Angebot des A: „neuer Preis 90 EUR“. WE, Inhalt Angebot, Abgabe/Zugang mündlich – alle VSS (+)

4. Annahme durch B („will dennoch am Geschäft festhalten“) (+)

5. Bindung an Antrag (Annahmefähigkeit des Angebotes) und Übereinstimmung, insb. über Preis 90 EUR (+)

II. Vertragsinhalt

Entgegen den ursprünglichen Erklärungen Einigung nun über 90 EUR – also Modell gegen 90 EUR, Anspruch auf 90 EUR möglich.

III. Wirksamkeit

Könnte mangels Geschäftsfähigkeit fehlen

1. B beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB? (+) B ist 15 Jahre alt

2. Geschäft nicht ausnahmsweise gem. §§ 107 ff. wirksam?

a. wirksam gem. § 107 1. Alt. BGB (-) kein lediglich, rechtlich vorteilhaftes Geschäft, B verpflichztet sich gem. § 433 abs. 2 BGB zur Zahlung der 90 €
b. wirksam gem. § 107 2. Alt. BGB (-) nicht erfolgt

c. wirksam gem. § 110 BGB

Dennoch könnte der zwischen B und A geschlossene Vertrag trotz der beschränkten Geschäftsfähigtkeit des B gem. § 110 BGB wirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn B die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hätte, die ihm zur freien Verfügung durch die gesetzlichen Vertreter oder mit ihrer Zustimmung durch einen Dritten überlassen wurden.
Dem B wurden Mittel zur freien Verfügung überlassen. Dies erfolgte durch die Eltern. Problematisch könnte sein, ob die Leistung, bmit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollständig bewirkt hat. B hat den Kaufpreuis erst nur in Höhe von 50 € an A gezahlt, der Rest steht noch aus. Somit hat B seine Leistung nicht i.S.d. § 110 BGB vollständig bewirkt. Der Vertrag zwischen A und B ist nicht gem. § 110 BGB wirksam.

d. wirksam gem. § 108 BGB (-) Eltern verweigern ihre Genehmigung für das geschäft, bei dessen 90 € für den Bausatz gezahlt werden soll. Bei einem Geschäft, welche eine Zahlung von 50 € vorsiht sind sie einverstanden. A und B haben sich wie oben geprüft dahingehend geeinigt, dass B den bausatz für die Zahlunng der 90 € erhalten soll. Somit liegt eine HGenehmigung für das vorliegenden Geschäft niicht vor.
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