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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

3.4 - Schutzfristen - Richtlinie

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Mit der Richtlinie 93/98/EWG vom 29.10.1993 (konsolidierte Fassung 2006/116/EG vom 12.12.2006) ging die EU eines der größten Probleme für das Urheberrecht innerhalb eines einheitlichen Binnenmarktesan, nämlich die national unterschiedlich langen Schutzfristen für Werke und geschützte Leistungen. Diese Schutzfristen wurden in der Entscheidung EuGHE 1989, 79 als zulässige Bestandsregelung (Art. 36 AEUV) für die Einschränkung des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV) angesehen.

Mit Ausnahme der Urheberpersönlichkeitsrechte, die überhaupt nicht geregelt werden und damit der Kompetenz der Mitgliedsstaaten obliegen, sieht die Richtlinie sehr detaillierte Vorgabenfür die unterschiedlichen Schutzfristen vor. Sie differenziert zwischen den Werken und Leistungsschutzrechten sowie zwischen den verschiedenen Formen der Urheberbenennung oder des Erscheinens bei Werken. Doch die Detailliertheit der Vorgaben – die nicht nur einen Mindestschutz, sondern zur Wahrung des einheitlichen Binnenmarkts und damit der Vermeidung neuer Schutzfristengefälle einen Maximalschutz darstellen – lässt den Mitgliedsstaaten kaum Umsetzungsspielraum.

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