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Internationales Privatrecht


Internationales Schuldvertragsrecht


A. Verfahrensrecht

Für das Verfahrensrecht gelten im Geltungsbereich der EuGVVO insbesondere

  • die stets zu beachtenden Vorschriften der Art. 15-17 EuGVVO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen
  • bei einer Gerichtsstandsvereinbarung der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO
  • der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten, Art. 2 Abs. 1 EuGVVO
  • der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

Für die Restzuständigkeit gelten mangels vorrangiger staatsvertraglicher Regelungen die Regeln über die Doppelfunktionalität der ZPO, insbesondere:
  • der ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO für Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen
  • der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten, §§ 12, 13 ZPO
  • der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte, § 29 c ZPO
  • bei einer Gerichtsstandsvereinbarung die §§ 38-40 ZPO

B. Vereinheitlichtes Sachrecht (UN-Kaufrecht/CISG)

Bei Auslandssachverhalten ist das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf als international vereinheitlichtes Sachrecht vorrangig zu prüfen. Ist es anwendbar, bedarf es im Rahmen seines Anwendungsbereichs keiner kollisionsrechtlichen Prüfung mehr. Es ist seit dem 01.01.1988 in Kraft. 78 Staaten haben das CISG mittlerweile ratifiziert. Das für die Wirksamkeit in Deutschland erforderliche Zustimmungsgesetz ist seit dem 01.01.1991 in Kraft.

Das CISG regelt den Vertragsschluss selbst und die Durchführung des Vertrages. Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande, wobei Angebote jedoch grundsätzlich frei widerruflich sind, Art. 16 Abs. 1 CISG. Das CISG trifft keine Unterscheidung zwischen Unmöglichkeit, Verzug, Haupt- und Nebenpflichten. Es kennt stattdessen nur den einheitlichen Leistungsstörungstatbestand der wesentlichen Vertragsverletzung, Art. 16 Abs. 1 CISG. Die Rechte des Käufers sind in den Art. 45 ff. CISG, die des Verkäufers in den Art. 61 ff. CISG geregelt. Ein Verschulden ist für die Vertragshaftung grundsätzlich nicht erforderlich, allerdings gelten bestimmte Befreiungsgründe (Art. 79, 80 CISG). Das UN-Kaufrecht ist grundsätzlich eher verkäuferfreundlich, beispielsweise liegt sowohl der Erfüllungsort für die Hauptleistungspflicht des Verkäufers als auch für die Hauptleistungspflicht des Käufers mangels anderer Vereinbarung grundsätzlich beim Verkäufer. Die Parteien können das UN-Kaufrecht ausdrücklich oder konkludent abwählen, Art. 6 CISG.
Das CISG regelt zwar den Vertragabschluss (Art. 14-24 CISG) und die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, Art. 4 S. 1 CISG. Das UN-KAufrecht betrifft jedoch von vornherein nicht:



C. Rom I-VO

D. Anknüpfung eines Vertrags

E. Form

F. Forderungsübergang

G. Verbraucherschutz

H. Individualarbeitsverträge

I. Lex mercatoria





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