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Internationales Privatrecht


IPR bei natürlichen und juristischen Personen



A. Das IPR der natürlichen Personen

Im Kollisionsrecht sind auch die grundlegenden Rechtsverhältnisse der natürlichen Personen geregelt. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a) Rom I-VO ist dieser Bereich von dem sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen, sodass hier autonomes IPR gilt. Einen Sonderfall für die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit bei Verträgen regelt jedoch Art. 13 Rom I-VO.

I. Allgemeine Rechtsfähigkeit

Gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB wird die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates bestimmt, dem die Person angehört. Welchem Recht die Todeserklärung unterliegt, wird im nationalen Kollisionsrecht gesondert gemäß Art. 9 EGBGB auch anhand der Staatsangehörigkeit angeknüpft.
Eine einmal erworbene Rechtsfähigkeit wird gemäß Art. 7 Abs. 2 EGBGB von einem Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht berührt. Die Norm ist zusätzlich allseitig auszubauen.
Gemäß Art. 13 Rom I-VO wird der andere Vertragsteil in seinem guten Glauben an eine bestehende Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des Staates des Vertragsabschlusses geschützt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Rom I-VO gilt dies gemäß Art. 12 EGBGB entsprechend, ausgenommen im Familien- und Erbrecht und bei in einem anderen Staat belegenen Grundstücken.

II. Geschäftsfähigkeit

Die allgemeine

III. Name






B. Das IPR der juristischen Personen

I. Verfahrensrecht

II. Kollisionsrecht

III. Zuständigkeit im Anwendungsbereich der EuGVVO








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