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Insolvenzschuldner
I. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts |
Der Insolvenzschuldner ist neben den Gläubigern zentrale Partei im Insolvenzverfahren. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, hat im Verfahren keine Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 InsO). |
II. Verfügungen des Schuldners |
Besonderheite Vorschriften, welche die Verfügungsbefugnis des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, finden ich in § 81 InsO. Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam (§ 81 Abs. 1 S. 1 InsO). Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist (§ 81 Abs. 1 S. 3 InsO). Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind (§ 81 Abs. 2 S. 1 InsO). Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt (§ 81 Abs. 2 S. 2 InsO). Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat (§ 81 Abs. 3 S. 1 InsO). Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten i.S.d. § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste (§ 81 Abs. 3 S. 2 InsO). |