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Insolvenzschuldner
I. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts |
Der Insolvenzschuldner ist neben den Gläubigern zentrale Partei im Insolvenzverfahren. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, hat im Verfahren keine Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 InsO). |