I. Bedeutung |
Nach § 217 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Der Zweck des Insolvenzplans ist es somit, den bteiligten Gläubigern selbst zu ermöglichen, eine einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der Insolvenz zu finden.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Insolvenzplan weder ein Vergleich i.S.d. § 799 BGB oder ein privatrechtlicher Vertrag, sondern ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert [WM 2006, 44, 45].
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II. Vorlageberechtigung |
Nach § 218 InsO gilt das Recht zur Planinitiative. Danach sind zur Vorlage eines Insolvenzplans der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt (§ 218 Abs. 1 S. 1 InsO). Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen (§ 218 Abs. 2 InsO). Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit (§ 218 Abs. 3 InsO).
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III. Aufbau |
Zweck des Insolvenzplans ist es |