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Absonderung und Aussonderung
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A. Absonderung
Regelungen zur Absonderung finden sich in §§ 49 ff. InsO. Gegenstand der Absonderung ist das Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand. Unterschieden wird zwischen den Absonderungsberechtigten am unbeweglichen und am beweglichen Vermögen des Insolvenzschuldners. I. Absonderung an unbeweglichen Gegenständen, § 49 InsO Nach § 49 InsO gilt: Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Ein Recht auf Befriedigung steht dem in § 10 ZVG bestimmten Personenkreis zu. II. Absonderung an beweglichen Gegenständen, § 50 InsO Ein Absonderungsrecht kann durch ein Pfandrecht begründet sein. § 50 Abs. 1 stellt fest: Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgbae der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Das Pfandrecht kann also auf drei verschiedene Arten entstehen:
Gesetzliche Pfandrechte können insbesondere sein:
III. Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Eigentumsvorbehalt, § 51 Nr. 1 InsO IV. Zurückbehaltungsrecht, § 51 Nr. 2, 3 InsO V. Ersatzabsonderung, § 48 InsO |