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Informationsrecht
5.3 - Anpassungen des deutschen Urhebergesetz
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft |
Am 13. 9. 2003 ist mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eine Neuregelung geschaffen worden, welche die Medienwirtschaft, insbesondere die Musik- und Tonträgerindustrie, aber auch die privaten Nutzer entscheidend berührt. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Informationsgesellschafts-RL. |
Verwertungsrechte |
Deutschland musste aus dem Katalog von Verwertungsrechten lediglich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umsetzen, das sich jetzt in § 19a UrhG findet. |
BGH, U. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08 - Thumbnails
(...)Die Schrankenregelung des § 44a UrhG, nach der bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, greift schon deshalb nicht ein, weil sie lediglich die Verwertung des Werks in körperlicher Form betrifft (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 2 UrhG) Ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht scheidet ferner aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urheberrechtliches Verfügungsgeschäft das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1-3 UrhG). (...)
Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden. |
Schrankenregelungen |
Im Informationszeitalter gewinnt der Zugang zu Informationen immer größere Bedeutung. Ohne einen solchen Zugang ist ein Fortkommen in der modernen Gesellschaft kaum noch möglich; der teilweise befürchtete „digital divide“ innerhalb der Bevölkerung durch den Zugang zu Informationen über das Internet würde zu einer Spaltung der Gesellschaft in Informierte und Nicht-Informierte führen. Ein Großteil von Informationen ist durch Urheberrechte geschützt. Ein gesetzlicher Zugangsanspruch zu urheberrechtlich geschützten Informationen wird allgemein abgelehnt. Ein solcher Anspruch könne sich nur auf vertragsrechtlicher Basis ergeben. Die Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG werden nicht als Ansprüche der durch sie Berechtigten angesehen. Vielmehr soll durch diese Vorschriften dem Urheber eine Duldung bestimmter Eingriffe in sein eigentumsähnliches Ausschließlichkeitsrecht, das geistige Eigentum, auferlegt werden. Die Schrankenbestimmungen seien daher als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Dieses Dogma ist in den letzten Jahren verschiedentlich in der wissenschaftlichen Diskussion angegriffen worden, aber auch in der Rechtsprechung von BGH und BVerfG aufgeweicht worden. Siehe hierzu folgende Urteile:
BGH, Urteil vom 25. 2. 1999 - I ZR 118/96- Kopienversanddienst - Urteil
BGH, U. v. 11.7.2002 - I ZR 255/00 - Elektronischer Pressespiegel - Urteil
BGH, U. v. 24.1.2002 - I ZR 102/99 - Verhüllter Reichstag - Urteil
BGH, U. v. 20.3.2003 - I ZR 117/00 - Gies-Adler (Fette Henne) - Urteil
Deutschland hat nur wenige neue Schranken aus der Richtlinie eingeführt, so §§ 44a, 45a UrhG und ansonsten § 53 UrhG den Vorgaben für Schranken in das Vervielfältigungsrecht angepasst. Sie hat aber den weiten Rahmen der Schranken für Unterricht und Forschung für die Schrankenregelungen in §§ 52a, 52b, 53a UrhG genutzt. Die Schrankenregelungen für die Informationsgesellschaft im UrhG lassen sich in die drei Gruppen Internetnutzung und Digitalisierung, Wissenschaft und Bildung und Gleichstellung teilen. Nahezu alle neuen Schrankenregelungen zu Wissenschaft und Bildung sind hoch umstritten |
Schrankenregelungen:
Schrankenregelungen zu Wissenschaft und Bildung: