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Informationsrecht

Teil 11: Technische Schutzmaßnahmen


Weiterer Regelungsgehalt der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (s. dazu ausführlich oben 5.) ist die – aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen in den WIPO-Urheberrechtsverträgen (World Copyright Treaty (WTC) und World Performances and Phonograms Treaty (WPPT)) von 1996 – Einführung eines rechtlichen Schutzes für technische Schutzmaßnahmen und Rechteverwaltungssysteme.

Schutzmaßnahmen:
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Kopierschutzmaßnahmen
Mit §§ 95a-d UrhG hat Deutschland diese Umsetzungspflicht erfüllt. Durch die Novellierung werden wirksame technische Kopierschutzmaßnahmen der Rechteinhaber gegen Umgehung geschützt. Unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist Sinn und Zweck des § 95 a UrhG, einen wirksamen Schutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zu erreichen. Dies ist vor allem eine unerlässliche Voraussetzung für die reibungslose Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, der für die Rechtsinhaber, Nutzer und Verbraucher zunehmend an Bedeutung gewinnt. Diese haben trotz vieler Rufe nach mehr Freiheit der Information grundsätzlich am Konzept des Schutzes geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter festgehalten, der in Art. 14 GG auch verfassungsrechtlich verankert ist. Insbesondere die wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte sollen effektiver geschützt werden.

§ 95 UrhG
§ 95a UrhG untersagt ein Umgehen von wirksamen Kopierschutzmechanismen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers. Vorsätzliche Verstöße hiergegen sind nach § 108b UrhG unter Strafe gestellt, allerdings nur insoweit, als die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit ihm persönlich verbundener Personen erfolgt. Abs. 2 enthält eine Legaldefinition dafür, was unter technischen Maßnahmen im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist und wann diese als wirksam zu bewerten sind. § 95 a Abs. 2 S. 1 UrhG definiert den Begriff „technische Maßnahmen“ und präzisiert damit, welche technischen Maßnahmen geschützt werden müssen. Technische Maßnahmen sind danach Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen einzuschränken, damit geschützte Werke oder andere Schutzgegenstände nicht rechtswidrig genutzt werden können.

Unter Maßnahmen können sowohl Vorkehrungen verstanden werden, die auf Hardware oder Software basieren, als auch Technologien, die selbst Bestandteil des Schutzgegenstandes sind. Der Begriff „technisch“ stellt lediglich klar, dass vertragliche Verbote nicht erfasst sind. Vor allem die Frage, wann technische Maßnahmen als wirksam zu bewerten sind, beantwortet die wenig gelungene Formulierung in § 95a Abs. 2 S. 2 UrhG aber nur sehr unpräzise. Maßgebend soll sein, ob durch Zugangskontrollen und Schutzmechanismen wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Maßnahmen zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, die Nutzung eines Werks von dem Rechtsinhaber unter Kontrolle gehalten wird.

§ 95 UrhG:
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Schutzvoraussetzungen
Die zu verhindernden Handlungen dürfen nicht vom Rechtsinhaber genehmigt worden sein. Der Begriff der Genehmigung ist nicht wie in § 184 BGB als nachträgliche Zustimmung zu verstehen, sondern umfasst auch die Einwilligung i. S. d. § 183 BGB. Die Zustimmung muss sich auf die Handlungen beziehen, die vom Nutzer vorgenommen werden. Dabei kann der Rechtsinhaber die Erteilung der Genehmigung nach Art und Umfang der Handlung auch an bestimmte Bedingungen oder Befristungen knüpfen.

Nicht jede beliebige technische Maßnahme unterliegt dem Rechtsschutz. Entscheidend ist, ob die entsprechende technische Maßnahme im „normalen Betrieb“ dazu bestimmt ist, unerlaubte Nutzungshandlungen zu verhindern oder einzuschränken. Da unerlaubte Nutzungshandlungen verhindert oder eingeschränkt werden sollen, ist nur die Umgehung von Maßnahmen gemeint, die dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen, nicht aber gemeinfreie Werke oder Material, das weder den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG noch denen einer schützenswerten Leistung genügt, zu schützen. Bei der Frage, ob eine technische Maßnahme dazu bestimmt ist, unerlaubte Nutzungshandlungen zu verhindern, ist ferner der aktuelle, konkrete Gebrauch der Schutzmaßnahme entscheidend und nicht die ursprüngliche, abstrakte Ermittlung des Zwecks.

Stellt man die Regelung über den Schutz technischer Maßnahmen und die Privatkopieschranke des § 53 UrhG nebeneinander, so scheint sich ein klarer Wertungswiderspruch zu ergeben. Auf der einen Seite wird an der Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien auch bei der digitalen Kopie festgehalten. Auf der anderen Seite wird diese Möglichkeit aber bei allen kopiergeschützten Werken faktisch durch das gesetzliche Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen vereitelt.
Vor diesem Hintergrund wird die grundsätzliche Zulässigkeit von digitalen Privatkopien diskutiert. Gegen eine Privatkopierfreiheit im digitalen Bereich spricht, dass bei digitalen Medien auch mehrfaches Kopieren nicht zu einem Qualitätsverlust führt, im Fall der Musik also die gebrannten CDs oder kopierten MP3-Files genau wie die Original-Vorlagen klingen. Werkschöpfer und Leistungsschutzberechtigte könnten durch immer extensiveres Kopieren um ihre Vergütung gebracht werden.

Auf der anderen Seite wird der Standpunkt vertreten, dass bereits die jetzige, die Privatkopierfreiheit einschränkende Regelung der technischen Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG zu stark in das Eigentumsrecht des Erwerbers eines Werkstücks eingreift. So kann beispielsweise auch der „legale“ CD-Käufer „seine“ Musik nicht für den eigenen Gebrauch an anderen Orten (gebrannte CD für das eigene Auto) oder auf andere Medienträger (MP3-Player) kopieren. Eine auf Art. 14 GG gestützte Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung in § 95a UrhG wurde als unzulässig abgewiesen. Das BVerfG nahm in der Entscheidung zwar nicht ausdrücklich zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Stellung, ließ aber durchblicken, dass die angegriffene Regelung wohl keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, sondern lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstelle.





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