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Informationsrecht

Teil 11: Technische Schutzmaßnahmen


Weiterer Regelungsgehalt der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (s. dazu ausführlich oben 5.) ist die – aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen in den WIPO-Urheberrechtsverträgen (World Copyright Treaty (WTC) und World Performances and Phonograms Treaty (WPPT)) von 1996 – Einführung eines rechtlichen Schutzes für technische Schutzmaßnahmen und Rechteverwaltungssysteme.

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Kopierschutzmaßnahmen
Mit §§ 95a-d UrhG hat Deutschland diese Umsetzungspflicht erfüllt. Durch die Novellierung werden wirksame technische Kopierschutzmaßnahmen der Rechteinhaber gegen Umgehung geschützt. Unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist Sinn und Zweck des § 95 a UrhG, einen wirksamen Schutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zu erreichen. Dies ist vor allem eine unerlässliche Voraussetzung für die reibungslose Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, der für die Rechtsinhaber, Nutzer und Verbraucher zunehmend an Bedeutung gewinnt. Diese haben trotz vieler Rufe nach mehr Freiheit der Information grundsätzlich am Konzept des Schutzes geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter festgehalten, der in Art. 14 GG auch verfassungsrechtlich verankert ist. Insbesondere die wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte sollen effektiver geschützt werden.

§ 95 UrhG
§ 95a UrhG untersagt ein Umgehen von wirksamen Kopierschutzmechanismen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers. Vorsätzliche Verstöße hiergegen sind nach § 108b UrhG unter Strafe gestellt, allerdings nur insoweit, als die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit ihm persönlich verbundener Personen erfolgt. Abs. 2 enthält eine Legaldefinition dafür, was unter technischen Maßnahmen im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist und wann diese als wirksam zu bewerten sind. § 95 a Abs. 2 S. 1 UrhG definiert den Begriff „technische Maßnahmen“ und präzisiert damit, welche technischen Maßnahmen geschützt werden müssen. Technische Maßnahmen sind danach Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen einzuschränken, damit geschützte Werke oder andere Schutzgegenstände nicht rechtswidrig genutzt werden können.

Unter Maßnahmen können sowohl Vorkehrungen verstanden werden, die auf Hardware oder Software basieren, als auch Technologien, die selbst Bestandteil des Schutzgegenstandes sind. Der Begriff „technisch“ stellt lediglich klar, dass vertragliche Verbote nicht erfasst sind. Vor allem die Frage, wann technische Maßnahmen als wirksam zu bewerten sind, beantwortet die wenig gelungene Formulierung in § 95a Abs. 2 S. 2 UrhG aber nur sehr unpräzise. Maßgebend soll sein, ob durch Zugangskontrollen und Schutzmechanismen wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Maßnahmen zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, die Nutzung eines Werks von dem Rechtsinhaber unter Kontrolle gehalten wird.

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