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Informationsrecht
4.2 Rundfunkrecht
Der Rundfunkbegriff |
Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physische, insbesondere elektromagnetische Wellen. Bei der Spezialmaterie des Rundfunkrechts wird zwischen den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und der einfachgesetzlichen Ausgestaltung zu Aufgaben, staatsferner Organisation und Finanzierung unterschieden. Die Unterschiede zwischen dem grundrechtlichen und einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff führen zu einem erheblich unterschiedlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Normen hin. Für den grundrechtlichen Rundfunk kommt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zur Anwendung, für den einfachgesetzlichen Rundfunk der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und die ergänzenden Regelungen in Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV), Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). |
Rundfunkbegriff:
Merkmale Grundrechtlicher und Einfachgesetzlicher Rundfunkbegriff:
Träger der Rundkunkfreiheit |
Träger der Rundfunkfreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sind vor allem die Öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter sowie die Landesmedienanstalten. Inwieweit darüber hinaus auch Privaten die Rundfunkfreiheit zusteht, ist sehr umstritten. Mit dieser Problematik hat sich das BVerfG in folgender Entscheidung befasst: BVerfG, B. v. 20.2.1998 - 1 BvR 661/94 – Extra-Radio - Urteil |
Träger der Rundfunkfreiheit:
Umfang der Rundfunkfreiheit |
Der Umfang der Rundfunkfreiheit umfasst nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht nur die Gewährleistung des freien Rundfunks als solchem („Institutionsgarantie“), sondern auch die eigentliche rundfunk-journalistische und -redaktionelle Arbeit sowie deren Finanzierung. |
Umfang der Rundfunkfreiheit:
Die Zulässigkeit von Rundfunksendungen oder -aufnahmen aus Gerichtsverhandlungen |
Im Zusammenhang mit der freien Informationsbeschaffung ist vor allem der Konflikt um die Zulässigkeit von Rundfunksendungen oder -aufnahmen aus einer Gerichtsverhandlung zu nennen. Rundfunkrechtliche Informationsbeschaffung bedeutet aber speziell auch die Sendung und Aufnahmen von allgemein interessierenden Ereignissen, wie z.B. eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Hier stellt aber § 169 S. 2 GVG eine Schranke auf. |
BVerfG, B. v. 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 - Honecker
(...) Da die Rundfunkfreiheit der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG dient, läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß sie auch Fernsehjournalisten den Zugang und das Filmen gewährleistet. Unter diesen Umständen ist die Rundfunkfreiheit aber bei der Auslegung und Anwendung der §§ 169 ff. GVG angemessen zu berücksichtigen. (...)
Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden. |
Die Modelle des Rundfunkangebots in Deutschland |
Kompliziert wird das Rundfunkrecht durch die verschiedenen Modelle des Rundfunkangebots in Deutschland, was sich schon in der obigen Übersicht abzeichnet. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nehmen staatliche Aufgabe in weitgehender Staatsferne wahr, benötigen dafür aber eine sichere und unabhängige Finanzierung. Privatrechtliche Rundfunkanstalten unterliegen keinen staatlichen Aufgaben. Ihr Programm darf aber nicht staats- oder gesellschaftsgefährdend sein. Sie können sich frei finanzieren, wobei ihnen aber staatliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Dabei haben sich die Untermodelle der Werbefinanzierung (Free-TV wegen des freien Zugangs für die Nutzer) und der Abonnementfinanzierung (Pay-TV) herausgebildet |
Rundfunkmodelle:
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten |
Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk die dem Staat obliegende Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen ausführen soll, sind seine Pflichten weitergehend. Gleichzeitig muss der Staat aber auch die Staatsferne der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten garantieren. Die unten aufgezeigten Eckpunkte der rechtlichen Stellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll deren Funktion der freien und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfGE 87, 181) sicherstellen. Die Grundversorgung der Bevölkerung wird durch die Sicherung der Meinungsvielfalt, die Informationen in der vollen Bandbreite und die Verpflichtung zu Programmen für die Gesamtheit der Bevölkerung sichergestellt. Die Staatsferne wird durch die Freiheit von staatlicher Beherrschung und Einflussnahme, die nur eine reine Rechtsaufsicht zulässt, sowie die Verpflichtung des Staates zu einer positiven Rundfunkordnung organisiert. Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen des BVerfG: BVerfG, B. v. 6.10.1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 - Urteil 1 Urteil 2 |
Eckpunkte der rechtlichen Stellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten:
Die privaten Rundfunkanbieter |
Bei den privaten Rundfunkanbietern ist der staatliche Einfluss auf die Tätigkeit gering. Allerdings ist wegen der begrenzten Zahl für Rundfunk zur Verfügung stehender Übertragungsfrequenzen eine staatliche Zulassung der privaten Rundfunkanbieter erforderlich. Bei dieser Zulassung wird ein Mindestmaß an Meinungspluralität und eine Gewährleistung der Grundversorgung von den Bewerbern verlangt. Die begrenzte Staatsaufsicht richtet sich nach innen und nach außen: das Programm eines privaten Anbieters muss eine Ausgewogenheit in Hinsicht auf Meinungspluralität und Grundversorgung bieten und zwischen mehreren Anbietern muss eine Ausgewogenheit bestehen. |
Entscheidungen des BVerfG zum Verhältnis des öffentlich-rechtlichen zum privaten Rundfunk und zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks |
- BVerfGE 12, 205 – Deutschland-Fernsehen-GmbH (1961)
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Finanzierungsarten |
Für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergibt sich folgende Differenzierung zwischen den Finanzierungsarten Gebühren, Werbung und Abonnement:
1. Bedarfsmitteilung durch Rundfunkanstalten
2. Bedarfsermittlung durch KEF
3. Festsetzung durch Ministerpräsidenten
außerdem: Berücksichtigung von: Sozialstaatsprinzip und Interessen der Gebührenzahler |