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IT-Vertragsrecht
Teil 3: Providerverträge
Ausgangspunkt |
Es gibt nicht „den“ Providervertrag. Internet-Provider bieten die verschiedensten technischen und inhaltlichen Dienstleistungen und Produkte an. Die technischen Dienstleistungen sollen den Nutzer in die Lage versetzen, überhaupt aktiv an der Internet-Kommunikation teilzunehmen. Als wichtigste Dienstleistung ist hierfür der Internetzugang (Internet-Access) anzusehen, d.h. der Zugang vom privaten oder gewerblichen Endkundenbereich ins Internet. Dieser Zugang geschieht über Telekommunikationsleitungen, seien es – wie im Regelfall – Festnetzverbindungen oder – vor allem bei mobiler Kommunikation – Funkverbindungen. Der Internetzugang setzt den Nutzer aber lediglich in die Lage, sich überhaupt im Internet bereitgehaltene Inhalte anzusehen und gegebenenfalls auf seinen eigenen PC herunter zu laden. Er kann aber noch nicht an der individuellen Kommunikation über das Internet per elektronischer Post (E-Mail) teilnehmen. Wegen der Schnelligkeit des Datenaustauschs via E-Mail hat sich diese Kommunikationsform insbesondere im geschäftlichen Bereich als kostengünstige Alternative zu anderen Kommunikationsformen wie herkömmliche Post, Telefon und Telefax durchgesetzt. Der E-Mail-Service eines Providers ist neben dem Internetzugang eine eigenständige Dienstleistung. |
Internetpräsentation |
|Mit Internetzugang und E-Mail-Service kann der Nutzer aktiv an der Internet-Kommunikation teilnehmen. Er ist jedoch nicht selbst im Internet präsent. Insbesondere für Anbieter von gewerblichen Waren und Dienstleistungen, aber auch für kulturelle, ideelle und politische Interessengruppen und Organisationen ist inzwischen eine Internet-Präsentation nahezu unverzichtbar. Die Internet-Präsentation ist eine preisgünstige und weltweite Informations- und Werbemöglichkeit. Die Präsentation geschieht dabei über sog. Websites, d.h. verschiedenen mit einander verbundenen Dateien, mit Informationen in Textform, als Fotos, Graphiken, Tabellen und besonderen Animationen. Diese Dateien bieten beim elektronischen Abruf den Anschein eines Ganzen, indem durch Verknüpfungen der Nachfrager zwischen den unterschiedlichen Inhalten der Website wechseln kann. Die Eingangsseite einer Website heißt Homepage. Eine Website muss gestaltet und zum Abruf für Dritte über das Internet auf einem Internet-Server bereitgehalten werden. Soweit der Inhaber der Website nicht selbst über die notwendigen technischen Möglichkeiten und Sachkenntnisse verfügt, wird er die Dienste eines Webdesigners für die Gestaltung der Website in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um einen Webdesign-Vertrag. Soweit er nicht selbst über einen Internet-Server verfügt, wird er von einem Host-Provider mittels eines Web-Hosting-Vertrags Speicherraum für die Website-Daten anmieten müssen. Dieser Vertrag kann um zusätzliche Dienstleistungen des Providers ergänzt werden, so um die technische und inhaltliche Wartung der Website im Rahmen eines Website-Service-Vertrages oder um die Beschaffung eines Domain-Namens für die Website als Domain-Service-Vertrag. |
Application-Service-Vertrag |
Eine neue Erscheinung für den Vertrieb von Software ist der sog. Application-Service-Provider-Vertrag (ASP-Vertrag), der die weltweite Verbreitungsmöglichkeit des Internets nutzt. Es handelt sich um einen Vertrag mit technischen und inhaltlichen Komponenten, der daher im Zusammenhang mit den anderen technischen Dienstleistungen des Internet-Providers dargestellt werden soll. Ebenfalls zu den möglichen Dienstleistungen eines Providers gehören insbesondere im Privatkundenbereich die Angeboten mit denen ausschließlich Inhalte über die technische Kommunikationsplattform Internet bereitgestellt werden. Hier spricht man von Content-Provider-Verträgen. Zu den inhaltsbezogenen Verträgen gehören Downloading-, Uploading-, Datenbank-, Werbebanner- und Linking-Vertrag. Siehe zur Abgrenzung der Providerverträge mit technischen Leistungen auch folgendes Urteil: BGH, U. v. 4.3.2010 - III ZR 79/09 – Internet-System-Vertrag |