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Informationsrecht

4.1 Presserecht


Bedeutung der Presse und Pressefreiheit
Die Presse ist die Grundform des Massenmediums. Mit der Presse kann die öffentliche Meinung erheblich beeinflusst werden, wenn auch heute mit den unmittelbarer wirkenden Medien Rundfunk und Internet eine schnellere und intensivere Beeinflussung möglich ist. Eine freie Presse ist Grundbedingung für die Entstehung von Demokratie, weil nur so eine Meinungsbildung der Wählermehrheiten möglich ist. Aus diesem Grund ist die Errungenschaft der Pressefreiheit eine notwendige Voraussetzung für unser heutiges politisches System. Die Pressefreiheit wird durch die Landespressegesetze näher ausgestaltet, aber immer mit dem Ziel einer weitgehenden Freiheit. Wegen der großen Bedeutung der Pressefreiheit werden Eingriffe in sie regelmäßig kritisch gesehen.

Merkmale der Presse:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRPresserecht/InfoRBedeutungPresse.jpg)

BVerfG, Teilu. v. 5. 8. 1966 - 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64 - Spiegel Affäre


(...)Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich (...) Die in Art. 5 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (...)

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.


BVerfG, U. v. 27. 2. 2007 - 1 BvR 538/06 u.a. - Cicero


(...)Der Eingriff in die Pressefreiheit in Gestalt der Anordnung der Durchsuchung der Redaktion und der Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.(...)

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.

Kreislauf der Pressefreiheit:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRPresserecht/InfoRPressefreiheitKreislauf.jpg)

Der Umfang des Grundrechtsschutzes der Presse
Der Grundrechtsschutz der Presse nach Art. 5 Abs.1 S. 2 GG ist sehr weitgehend. Erfasst werden nicht nur das Redaktionsgeheimnis, der Quellenschutz und das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch der Schutz der inhaltlichen Tendenz eines Presseerzeugnisses („Tendenzschutz“) und das Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen, um die Berichterstattung hierüber zu ermöglichen.

Aber auch Hilfstätigkeiten, die überhaupt erst die Erstellung eines Presseerzeugnisses ermöglichen, fallen unter den Schutz der Pressefreiheit: die Finanzierung durch Anzeigen, der Vertrieb der Presse, die Freiheit des Journalisten innerhalb des Presseverlags („innere Pressefreiheit“), aber auch die negative Pressefreiheit, d.h. die Nicht-Berichterstattung. Problematisch sind in letzter Zeit vor allem unter Betrachtung des Tendenzschutzes bei gleichzeitiger Staatsferne der Presse die Beteiligung politischer Parteien (insb. der SPD) an Tageszeitungsverlagen und die staatlichen Finanzierungshilfen für Presseverlage im Sinne von Subventionen.

Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeitsregeln
Kehrseite der weitgehenden Freiheit von Presseorganen sind die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeitsregeln von Presseverlegern, Redakteuren und Journalisten, um einerseits angesichts der Breitenwirkung von Presseveröffentlichungen durch sorgfältige Recherche etc. Rechtsverletzungen zu verhindern und andererseits dem durch Presseveröffentlichungen Verletzten (insbes. bei Persönlichkeitsverletzungen durch Namensnennung und Abbildungen) wirksame Sanktionsmöglichkeiten durch das Impressum und Gegendarstellungsansprüche zu geben.

Pressepflichten:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRPresserecht/InfoRPressepflichten.jpg)

Die Pressefreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Vor allem Persönlichkeitsverletzungen durch Presseartikel spielen eine bedeutende Rolle im Presserecht. Dabei stehen sich zwei verfassungsrechtliche Positionen gegenüber: Pressefreiheit und Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Dabei gilt der Grundsatz, dass zwischen dem Recht auf Privatsphäre und Anonymität einerseits und berechtigtem Informationsinteresse der Allgemeinheit andererseits abzuwägen ist. Persönlichkeitsverletzungen sind z.B. durch die volle Namensnennung bei bloßer Verdachtsberichterstattung oder minderen Delikten möglich oder bei Abbildung von Personen.
Die Problematik von Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse wurde in folgenden Entscheidungen behandelt:

  • BGH, U. v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - Erfundenes Exklusive-Interview - abgedruckt in BGHZ 128, 1
  • EGMR, U. v. 24. 6. 2004 - 59320/00 - Caroline von Hannover/Deutschland - abgedruckt in NJW 2005, 2480

Das frühere Recht machte eine recht klare Differenzierung zur Zulässigkeit der Berichterstattung über personenbezogene Informationen wie Name, Bild u.ä. Während über absolute Personen der Zeitgeschichte ohne größere Einschränkung berichtet werden durfte, konnte eine personenbezogene Berichterstattung (Nennung von Namen, Abbildung) über relative Personen der Zeitgeschichte nur im Zusammenhang mit einem allgemein interessierenden Ereignis erfolgen durfte. Allgemein interessierendes Ereignis bezieht sich dabei immer auf die Adressatengruppe der jeweiligen Presseveröffentlichung.

Diese Differenzierung ist durch die sog. Caroline-Rechtsprechung beendet worden. Die deutsche Rechtsprechung hat diese Grundsätze des EMRK inzwischen anerkannt (BVerfG WRP 2008, 645; BGH NJW 2007, 1977). So wird für Namensnennung und Abbildungen inzwischen wie folgt unterschieden:

Differenzierung bei der Namensnennung und Abbildungen in der Presse:
 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/InformationsrechtGliederungTeil41/InfoRNamensnennungPresse.jpg)

Differenzierung der Namensnennung bei Straftätern
Die erforderliche Differenzierung der Namensnennung bei Straftätern erfolgt nach folgenden Kriterien: bloße Verdachtsberichterstattung oder Berichterstattung über gerichtlich festgestellte Tatsachen; Prominenz; Schutz Jugendlicher; Schwere des deliktischen Vorwurfs; Auswirkung der Straftat auf die Gesellschaft. Aus diesem Grund ist z.B. die Namensnennung von RAF-Tätern auch noch nach Verbüßung von Haftstrafen zulässig (BVerfG, NVwZ 2008, 306). Ansonsten ist unter Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses des Straftäters nach der Verbüßung seiner Strafe eine Zurückhaltung geboten (BVerfG NJW 1973, 1226 – Lebach).

Schutz gegen Onlinedurchsuchungen:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRPresserecht/InfoRSchutzOnlinedurchsuchung.jpg)

Schutz gegen verzerrte Berichterstattung
Dabei steht zunehmend im Vordergrund der Schutz gegen verzerrte Berichterstattung, z.B. in diesen Fallgestaltungen:
  • Keine Verletzung der Ehre
    • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185ff. StGB (Verleumdung, üble Nachrede, Beleidigung)
  • Keine Bildentstellungen
    • Fotomontagen
    • Aber: Kunstfreiheit beachten!
  • Kein Unterschieben von Äußerungen und keine erfundenen Interviews
    • "Anspruch auf korrektes Zitieren"
  • Keine Imitationen der Persönlichkeit
    • Doubles
    • Puppen/Zeichentrick
    • Imitierte Stimmen


Zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen bei Persönlichkeitsverletzungen
Insgesamt stehen folgende zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen für Persönlichkeitsverletzungen zur Verfügung:

Zivilrechtliche Anspruchsvoraussetzungen:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRPresserecht/InfoRAnspruchsgrundlagen.jpg)

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