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Informationsrecht

Teil 4 - Medienrecht











Umfang des Medienrechts
Informationen werden den Rezipienten in der modernen Gesellschaft über Medien vermittelt, historisch vor allem über die Presse, derzeit hauptsächlich über Rundfunk (Radio und Fernsehen) und zukünftig wahrscheinlich vor allem über das Internet. Trotz erheblicher Unterschiede im Einzelnen können die gesetzlichen Regelungen für die Berichterstattung über diese Medien als Medienrecht zusammengefasst werden. Dabei umfasst das Medienrecht zum einen die grundrechtliche Gewährleistung des Angebots und der Nutzung dieser Medien als auch die einfachgesetzliche Ausgestaltung.

Der Umfang des Medienrechts:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRMedienrecht/InfoRUmfangMedienrecht.jpg)

Technische Unterschiede der Medienarten:

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Pressefreiheit und Berichterstattung durch Rundfunk
Die Pressefreiheit und die Berichterstattung durch Rundfunk ist ausdrücklich durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Medienfreiheiten geschützt. Einerseits sind diese Gewährleistungen eine Institutionsgarantie, die dem Staat die Abschaffung einer freien Presse und des Rundfunks ebenso verbieten wie Eingriffe, die das Angebot von freier Presse und Rundfunk erheblich erschweren (sog. Staatsferne).

Dabei bestehen andererseits aber erhebliche Unterschiede: die Pressefreiheit ist ein Individualrecht, das von jedermann durch Gründung einer Zeitung oder ähnlicher Veröffentlichungswege wahrgenommen werden kann, während die Rundfunkfreiheit nur für die Veranstalter von Rundfunksendungen eingreift (sog. Veranstaltergrundrecht). Der Grund für die Einschränkung liegt historisch in der geringen Verfügbarkeit der für die Veranstaltung von Rundfunk erforderlichen Frequenzen. Ob diese Einschränkung noch zeitgemäß ist, ist fraglich, da inzwischen Rundfunkübertragungen auch frequenzfrei z.B. über Kabel oder im Internet möglich ist. Zutreffend wird man die Rundfunkfreiheit nicht nach technischen Kriterien, sondern inhaltlich auf alle Medien mit Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft anwenden müssen.

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Schutz der "Elektronischen Presse"
Das Internet ist nicht als geschütztes Medium in Art. 5 GG genannt. Unstreitig sind aber elektronische Presse und Rundfunkangebote im Internet über Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt. Zwar ist der Begriff einer „elektronischen Presse“ in sich widersprüchlich, gemeint sind damit aber alle Angebote die inhaltlich wie die traditionelle Presse massenwirksam journalistisch-redaktionell aufbereitete Meinung und Berichterstattung verbreiten. Dies kann auch im Internet erfolgen; viele gedruckte Presseangebote bieten eine parallele Online-Ausgabe an, die nach den gleichen grundrechtlichen Vorschriften zu bewerten ist. Angesichts des ohnehin weiten Ansatzes der Pressefreiheit ist es angebracht, beim Schutz der „elektronischen Presse“ keine Unterschiede zur traditionellen Presse zu machen.

Argumente für und gegen eine Anerkennung des Schutzcharakters der elektronischen Presse:

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Anwendung der Rundfunkfreiheit auf Angebote im Internet
Ähnlich ist die Entscheidung für eine Anwendung der Rundfunkfreiheit auf Angebote im Internet. Dabei sind aber in Bezug auf die Erreichbarkeit der Rezipienten erhebliche Unterschiede in der massenmedialen Suggestivkraft zu verzeichnen, die es sinnvoll machen, nur auf rundfunkähnliche Angebote im Internet Art. 5 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. GG anzuwenden.

Argumente für und gegen eine Anwendung der Rundfunkfreiheit auf Angebote im Internet:

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Weitergehender Schutz von Informationsangeboten
Über den Schutz als Presse oder Rundfunk hinaus müssen zumindest Informationsangebote im Internet geschützt sein, wenn sie sich als Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1, 1. Alt. GG darstellen oder – aus Sicht der Nutzer – als Informationsquelle i.S.d. Art. 5 Abs. 1, 2. Alt. GG dienen.

Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Darüber hinaus hat das BVerfG für die Nutzung des Internets und ähnlicher Medien ein eigenständiges Grundrecht – in Fortführung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 - Volkszählungs-Urteil) - auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme basierend auf dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG).


BVerfG, U. v. 27.2.2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 - Online-Durchsuchung


(...) Aus der Bedeutung der Nutzung informationstechnischer Systeme für die Persönlichkeitsentfaltung und aus den Persönlichkeitsgefährdungen, die mit dieser Nutzung verbunden sind, folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis.(...) Der Einzelne ist darauf angewiesen, dass der Staat die mit Blick auf die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung berechtigten Erwartungen an die Integrität und Vertraulichkeit derartiger Systeme achtet (...)

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.



Weitere Informationen finden sich in folgenden Unterkapiteln:

4.1 Presserecht

4.2 Rundfunkrecht

4.3 Internetrecht






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