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Informationsrecht

Teil 7: Informationshandel


Einführung
Informationen sind die Handelsware der Informationsgesellschaft. Informationen sind der Grundstoff für Nachrichtensendungen und bestimmen den Aktienkurs. Sie sind der Inhalt von Unterricht und Vorlesungen, aber auch des Schwätzchens am Gartenzaun. Informationen als nicht-materieller Stoff sind beliebig herstellbar, denn als solches gibt es keinen Unterschied zwischen richtiger und falscher Information (man denke nur an die „Zeitungsenten“ oder die Börsengerüchte).

Nur wenige Informationen haben einen solchen Wert, dass sie als Handelsgut geeignet sind, z.B. Exklusivmeldungen über Prominente, Anlage- oder Wettempfehlungen, neue Konstruktionspläne eines Konkurrenten. Dazu gehören aber insbesondere die rechtlich geschützten Informationen wie der Name (§ 12 BGB), das Urheberrecht (§§ 15 ff. UrhG), das Marken- oder Kennzeichenrecht (§§ 14, 15 UrhG) oder das Patentrecht (§ 1 PatG). Bei allen anderen Informationen ist ein Handel unwahrscheinlich, weil es keine gegenleistungswillige Nachfrage gibt.

Informationsschutz:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRInfohandel/InfoRInfoschutz.jpg)

Übertragung rechtlich geschützter Informationen
Die Übertragung der rechtlich geschützten Informationen ist regelmäßig erlaubt mit der Ausnahme des Urheberrechts (§ 29 Abs. 1 UrhG). Bei diesen Rechten an Informationen kommt neben der Vollrechtsübertragung im Wege des §§ 413, 398 BGB auch die Einräumung von Nutzungsrechten an der Information in Betracht, so dass der ursprüngliche Rechtsinhaber weiter Inhaber des Rechts bleibt, aber ein Dritter die Information ausnutzen darf. Dies ist auch bei Urheberrechten möglich (§§ 31 ff. UrhG). Ist die rechtlich geschützte Information fehlerhaft (Bsp. die patentierte Erfindung lässt sich technisch nicht realisieren), so kann sich ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des § 280 BGB ergeben.

Handel mit rechtlich nicht geschützten Informationen
Mit mehr rechtlichen Fragen behaftet ist der Handel mit rechtlich nicht geschützten Informationen (reine Information). Hier ist schon eine Anwendung des Kaufvertragsrechts (§§ 433 ff. BGB) mangels Verkörperung der Information fraglich. Die herrschende Meinung behilft sich regelmäßig damit, auf den körperlichen Informationsträger abzustellen, um so auch den Weg zu den klaren Gewährleistungsregeln zu eröffnen. Ansonsten wäre der Handel mit Informationen aber wegen der Vertragsfreiheit (§ 313 BGB) unproblematisch, allerdings würden bei fehlerhaften Informationen keine Sachmängelrechte greifen, sondern lediglich das Sekundärrecht des § 280 BGB. Dann käme bei Nichtherausgabe einer Information, zu deren Herausgabe man sich verpflichtet hat, Verzug nach § 286 BGB in Betracht.

Die Übergabe der Information nach §§ 929 ff. BGB scheitert ebenfalls an der mangelnden Körperlichkeit; insofern wäre an § 398 BGB zu denken, der allerdings folgendes Problem nach sich zieht: der Übergeber der Information verliert diese nicht, vielmehr dupliziert sich die Information. Aus diesem Grund wird man die Vornahme von Verfügungsgeschäften im Informationshandel differenziert betrachten müssen.

Rechtsschutz:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRInfohandel/InfoRRechtsschutz.jpg)

Weitergabeverbote
Problematisch kann beim Informationshandel sein, inwiefern ein Handel mit diesen überhaupt erfolgen darf. Hinderungsgründe können amtliche Weitergabeverbote oder durch strafrechtliche Handlungen erlangte Informationen (z.B. Industriespionage) sein.

Seit Einführung des InformationsfreiheitsG ist die Begründung von Weitergabeverboten schwierig. Der Zugangsanspruch nach § 1 InformationsfreiheitsG kann nur aus wenigen Gründen verweigert werden, wenn die Abwägung ein Überwiegen staatlicher, öffentlicher oder privater Interessen anzunehmen ist.
Ansonsten sind amtliche Informationen im Regelfall ohnehin nicht gesondert rechtlich geschützt, so dass ihre Weitergabe zwar ein Amtsvergehen oder eine Straftat sein kann, aber den Handel selbst nicht hindert. Gleiches gilt für durch Straftaten erlangte Informationen (§§ 201-204 StGB, § 17 UWG). Dass der Beschaffer der Information, sein Auftraggeber oder der Informationskäufer strafrechtlich belangt werden können, ändert nach der Beschaffung und Weitergabe nichts daran, dass diese Personen im Besitz der jeweiligen Information sind. Dieses Wissen geht auch nicht durch eine Bestrafung verloren.





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