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Informationsrecht
Teil 7: Informationshandel
Einführung |
Informationen sind die Handelsware der Informationsgesellschaft. Informationen sind der Grundstoff für Nachrichtensendungen und bestimmen den Aktienkurs. Sie sind der Inhalt von Unterricht und Vorlesungen, aber auch des Schwätzchens am Gartenzaun. Informationen als nicht-materieller Stoff sind beliebig herstellbar, denn als solches gibt es keinen Unterschied zwischen richtiger und falscher Information (man denke nur an die „Zeitungsenten“ oder die Börsengerüchte). Nur wenige Informationen haben einen solchen Wert, dass sie als Handelsgut geeignet sind, z.B. Exklusivmeldungen über Prominente, Anlage- oder Wettempfehlungen, neue Konstruktionspläne eines Konkurrenten. Dazu gehören aber insbesondere die rechtlich geschützten Informationen wie der Name (§ 12 BGB), das Urheberrecht (§§ 15 ff. UrhG), das Marken- oder Kennzeichenrecht (§§ 14, 15 UrhG) oder das Patentrecht (§ 1 PatG). Bei allen anderen Informationen ist ein Handel unwahrscheinlich, weil es keine gegenleistungswillige Nachfrage gibt. |
Informationsschutz:
Übertragung rechtlich geschützter Informationen |
Die Übertragung der rechtlich geschützten Informationen ist regelmäßig erlaubt mit der Ausnahme des Urheberrechts (§ 29 Abs. 1 UrhG). Bei diesen Rechten an Informationen kommt neben der Vollrechtsübertragung im Wege des §§ 413, 398 BGB auch die Einräumung von Nutzungsrechten an der Information in Betracht, so dass der ursprüngliche Rechtsinhaber weiter Inhaber des Rechts bleibt, aber ein Dritter die Information ausnutzen darf. Dies ist auch bei Urheberrechten möglich (§§ 31 ff. UrhG). Ist die rechtlich geschützte Information fehlerhaft (Bsp. die patentierte Erfindung lässt sich technisch nicht realisieren), so kann sich ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des § 280 BGB ergeben. |