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Informationsrecht


Fall 8 - Turnierreiter


A ist Mitinhaber einer Brauerei in Köln. Er betätigt sich als Herrenreiter auf Turnieren. B ist Herstellerin des pharmazeutischen Präparats „OKASA” zur Potenzsteigerung. Sie hat zur Werbung für dieses Mittel in der Bundesrepublik eine Zeitungsanzeige mit der Abbildung eines Turnierreiters verbreitet. Der Anzeige lag ein Originalfoto des A zugrunde, das von dem Presseverlag S. auf einem Reitturnier aufgenommen worden war. Eine Einwilligung zur Verwendung seines Bildes hatte A nicht erteilt.

A begehrt von der S, in deren Zeitungen die Anzeige u.a. erschienen ist, Unterlassung und Schadensersatz. Zu Recht?


Lösungshinweise


1. Die Verbreitung des Plakates ohne die Zustimmung des Abgebildeten verletzt dessen persönlichkeitsrechtliche Befugnisse an seinem Bild. Hieraus ergibt sich gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KunstUrhG eine Verpflichtung zum Schadensersatz. Das erforderliche Verschulden liegt darin begründet, dass nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet wurde, weil das von dem Werbeunternehmen angefertigte Plakat in den Verkehr gebracht wurde, ohne sich darüber zu vergewissern, ob die abgebildete Person mit der beabsichtigten Verwendung ihres Bildes einverstanden ist.

2. Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist in allen Fällen eines unerlaubten Eingriffs in Ausschließlichkeitsrechte gegeben, wenn die Erlaubnis üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird und der Eingriff demgemäß nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens bei der Art des verletzten Rechts -- wenn überhaupt -- nur gegen eine Vergütung gestattet wird (BGHZ 20, 345, 353 ff.). Es ist keineswegs erforderlich, daß ein Vertrag bei einwandfreiem Verhalten des Verletzers tatsächlich zustandegekommen wäre.

3. Der Trunierreiter hat hier jedoch keinen Vermögensschaden erlitten. In Wahrheit verlangt er nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KunstUrhG, Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre. Der Anspruch kann deshalb nicht auf Grund der Berechnungsmethode mit Hilfe der Fiktion einer entgangenen Lizenzgebühr gestützt werden.

4. Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung besteht aufgrund einer fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung nicht.

5. Die entscheidende Frage ist daher, ob der Betroffene Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann, der sich für ihn aus der mit der Abbildung seiner Person auf den Werbeplakaten verbundenen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit ergeben hat.

6. Die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes schützen unmittelbar den inneren Persönlichkeitsbereich, der grundsätzlich nur der freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung des Einzelnen untersteht und dessen Verletzung rechtlich dadurch gekennzeichnet ist, daß sie in erster Linie sogenannte immaterielle Schäden, Schäden, die sich in einer Persönlichkeitsminderung ausdrücken, erzeugt. Diesen Bereich zu achten und nicht unbefugt in ihn einzudringen, ist ein rechtliches Gebot, das sich aus dem Grundgesetz selbst ergibt.

7. Würdigt man unter diesem Blickpunkt die die Persönlichkeit beeinträchtigende Verletzung des Rechts am eigenen Bild, so läßt sich in diesem Bereich für die Frage, wie die Zubilligung des Ersatzes auch immaterieller Schäden im einzelnen begründet werden könne, schon an die Regelung anknüpfen, die § 847 BGB für den Fall der "Freiheitsentziehung" trifft und kraft deren er dem Verletzten auch wegen eines nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld gewährt. Die Bestimmung des § 35 KunstUrhG steht dieser Annahme nicht entgegen.

8. Bei der Festsetzung der Entschädigung sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere, dass der Betroffene nicht bereit war an irgendeiner Werbung mitzuwirken sowie die Tatsachen, dass es sich um eine Werbung für ein potenzsteigerndes Mittel handelt.


Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: I ZR 151/56 vom 14. Februar 1958
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