ich war hier: InfoRDatenbanken

Version [20989]

Dies ist eine alte Version von InfoRDatenbanken erstellt von Jorina Lossau am 2013-02-21 12:31:24.

 

Softwarerecht

Teil 3 - Datenbanken und Datenbankwerke


Ausgangspunkt
In engem Zusammenhang mit den Computerprogrammen stehen die elektronischen Datenbanken. Ihr Entstehen ist zwar nicht abhängig von der Entwicklung der Computerprogramme (auch veraltete „Zettelkästen“ sind Datenbanken i.S.d. Richtlinie). Die Informationstechnologie mit ihren Erleichterungen bei Informationserfassung und -recherche hat aber die Erstellung von Datenbanken zu einer wirtschaftlich lukrativen Gewerbetätigkeit werden lassen.

Datenbank-RL
Die Richtlinie 96/9/EG vom 27.3.1996 sollte ähnlich wie die Computerprogramm-RL einen Wettbewerbsnachteil europäischer Unternehmen im internationalen Wirtschaftsverkehr verhindern und die wirtschaftliche Einheitlichkeit durch gemeinsame Regelungen zum Schutz von Datenbanken herstellen. Datenbanken sind dabei „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“ (Art. 4 Abs. 2 RL).

Schutz von Datenbanken sui genergis
Die EU ist aber nicht dabei stehen geblieben, die urheberrechtlichen Datenbankwerke zu schützen, sondern zudem den weitergehenden sog. sui-generis-Schutz für einfache Datenbanken eingeführt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Innovations-, sondern um einen reinen Investitionsschutz, da das Recht nicht dem Urheber, sondern dem Hersteller zusteht.

Attachments
File Last modified Size
InfoRDatenbankschutzRL1.jpg 2023-10-06 18:36 85Kb
InfoRDatenbankschutzRL2.jpg 2023-10-06 18:36 93Kb
InfoRSchutzDatenbanken.jpg 2023-10-06 18:36 79Kb
InfoRSchutzsuigeneris.jpg 2023-10-06 18:36 40Kb

Schutz von Datenbanken sui generis:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRDatenbanken/InfoRSchutzsuigeneris.jpg)

Schutzvoraussetzungen für Datenbanken
Beim Schutz von Datenbankwerken knüpft die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 RL an die schon aus der Computerprogramm-RL und der Schutzfristen-RL für Fotografien bekannten Kriterien „eigene geistige Schöpfung“ an und lässt keine weiteren Kriterien zu. Der Schutz der Datenbankwerke ist dem Schutz anderer Werke angeglichen, da es sich hier um „geistige persönliche Schöpfungen handelt“ (§ 4 Abs. 2 UrhG).

Schutzvoraussetzugen :
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InfoRDatenbanken/InfoRSchutzDatenbanken.jpg)

Das Kriterium der eigenen geistigen Schöpfung
Beim Schutz von Datenbankwerken knüpft die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 RL an die schon aus der Computerprogramm-RL und der Schutzfristen-RL für Fotografien bekannten Kriterien „eigene geistige Schöpfung“ an und lässt keine weiteren Kriterien zu. Der Schutz der Datenbankwerke ist dem Schutz anderer Werke angeglichen, da es sich hier um „geistige persönliche Schöpfungen handelt“ (§ 4 Abs. 2 UrhG).

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki