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Gutgläubiger Erwerb von Eigentum erklärt an Beispielen


ein Themengebiet aus Wirtschaftsprivatrecht III

A. Kurzdefinition rund um den gutgläubiger Erwerb


1. Erwerb
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
"(Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.131)"

!!!!! Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012

2. Besitzer und Besitz
" Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Sachherrschaft) einer Person über eine Sache" S.59Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.

3. Eigentum
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet. S. 111Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.

4. Besitzkonstitut
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (§868 z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.

5. mittelbarere Besitz
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach § 868 BGB auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer." S.811 , Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010

6. unmittelbarer Besitz
"Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB)."
S.1196 Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010

7. Gutgläubiger Erwerb
Unter gutgläubigen Erwerb versteht man den Eigentumserwerb an einer Sache, welche man von einem Nichtberechtigten erlangt.
Eine genauere Definition ist unter folgendem Link zu finden: LINK




B. Arten des gutgläubigen Eigentumserwerb


Der gutgläubige Eigentumserwerb bezieht sich grundsätzlich auf den allgemeinen Eigentumserwerb an einer Sache. Der Eigentumserwerb ist in den § 929 BGB, § 929a BGB, § 930 BGB, § 931 BGB geregelt.


Unter dem folgenden Link ist eine grafische Darstellung der verschiedenen Arten des gutgläubigen Erwerbs von Eigentum zu finden.
Übersicht Erwerbsarten



1. Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten

a. Erwerbstatbestand: Übergabe
 (image: http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=1_endg%25C3%25BCltig.png)

§ 929 S. 1 BGB i.v.m. § 932 Abs. 1 S. 1 BGB

  • A ist scheinbarer Eigentümer einer Sache und Besitzer
  • C ist Eigentümer der Sache
  • A hat den Besitz der Sache von C erlangt zum Beispiel durch Leihvertrag
  • A übergibt die Sache an B zum Beispiel in Form eines Kaufvertrages
  • A überträgt B das Eigentum an der Sache, obwohl A nicht berechtigt ist
  • B erhält Eigentum an der Sache aufgrund seiner Gutgläubigkeit
  • C verliert an B das Eigentum an der Sache




b. Erwerbstatbestand: Übergabe kurzer Hand
 (image: http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=2_endg%25C3%25BCltig.png)

§ 929 S. 2 BGB i.v.m. § 932 Abs. 1 S. 2 BGB

  • A ist scheinbarer Eigentümer der Sache und Besitzer
  • C ist Eigentümer der Sache
  • A hat den Besitz der Sache von C erlangt zum Beispiel durch Leihvertrag
  • B ist bereits im Besitz der Sache
  • A übereignet das Eigentum an der Sache an B , (Übergabe hat bereits stattgefunden)
  • B erhält Eigentum an der Sache aufgrund seiner Gutgläubigkeit
  • Vorausgesetzt B hat Besitz an der Sache von A erlangt, nicht von C
  • C verliert an B das Eigentum an der Sache



c. Erwerbstatbestand: Sonderfall eingetragene Seeschiffe

§ 929 S. 1 BGB i.v.m. § 932a BGB
Dies ist eine sehr spezielle und seltene Art des gutgläubigen Erwerbs, deshalb hat es eine weniger große Bedeutung für die allgemeine Betrachtung des gutgläubigen Erwerbs.




2. Erwerbstatbestand: Besitzkonstitut
 (image: http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=3_endg%25C3%25BCltig.png)

§ 929 S. 1 BGB i.v.m. § 930 BGB,§ 933 BGB BGB
  • A ist scheinbarer Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Sache (durch Leihvertrag)
  • C ist Eigentümer der Sache
  • C verleiht die Sache an A
  • A verkauft Sache an B
  • B erhält Eigentum an der Sache aufgrund seiner Gutgläubigkeit
  • Vorausgesetzt B hat die Sache von A erlangt
  • C verliert an B das Eigentum an der Sache





3. Abtretung des Herausgabeanspruchs

a. Erwerbstatbestand: Abtretung, wenn Veräußerer *mittelbarer Besitzer* war
 (image: http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=4_endg%25C3%25BCltig.png)

§ 929 S. 1 BGB, § 931 BGB i.V.m. § 934 1. Alt. BGB
  • A ist scheinbarer Eigentümer der Sache
  • C ist Eigentümer der Sache
  • D erlangt durch Leihvertrag mit A Besitz an der Sache
  • B kauft die Sache von A
  • B erlangt Herausgabeanspruch der Sache gegenüber D
  • D muss Sache an B herausgeben
  • B erhält Eigentum der Sache aufgrund seiner Gutgläubigkeit
  • C verliert an B das Eigentum an der Sache (durch D)







4. Erwerbstatbestand: Abtretung wenn Veräußerer *unmittelbarer Beitzer* war
 (image: http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=5_endg%25C3%25BCltig.png)

§ 929 S.1 BGB, § 931 BGB i.v.m. § 934, 2. Alt BGB
  • A ist scheinbarer Eigentümer der Sache
  • C ist Eigentümer der Sache
  • D erlangt durch Leihvertrag mit A Besitz an der Sache
  • D übergibt Sache an B
  • B kauft die Sache von A (wichtig ist, dass B bereits den Besitz der Sache von D erlangt hat)
  • B erhält Eigentum der Sache aufgrund seiner Gutgläubigkeit
  • C verliert an B das Eigentum an der Sache (durch A und D)






C. Prüfungsschema und Fallbeispiele


Für die Prüfung des gutgläubigen Erwerbs von Eigentum und die Erbringung der Klausurleistung ist ein Prüfungsschema notwendig. Dieses ist zu finden unter: Eigentumserwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigen - Prüfungsschema

Um mehr Klarheit über das Themengebiet gutgläubigen Erwerb zu verschaffen sind einige Beispielsachverhalte aufgelistet.

Fallbeispiel 1: Wem gehört Ferdinand?
Fallbeispiel 2: Auto auf Reisen
Fallbeispiel 3: Schuhtick
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