ich war hier: GrundSchuld1

Version [82820]

Dies ist eine alte Version von GrundSchuld1 erstellt von HornJannik am 2017-08-13 21:08:23.

 

§ 1191 BGB Grundschuld


Die Grundschuld ist ein dingliches Grundstücksrecht, welches dazu dient, ein Grundstück zu belasten, sodass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist dabei nicht forderungsakzessorisch. (Quelle: § 1191 BGB; Palandt/Bassenge, 73. Auflage München 2014, § 1191 Rn. 1. ff.)

Prüfungsschema

Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen: Sie können die eingebettete Seite über den folgenden Verweis aufrufen:

"; print($embeded_html); ?>

Weiterführung

Nähere Ausfürungen finden Sie hier.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki