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§ 1191 BGB Grundschuld
Die Grundschuld ist ein dingliches Grundstücksrecht, welches dazu dient, ein Grundstück zu belasten, sodass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist dabei nicht forderungsakzessorisch. (Quelle: § 1191 BGB; Palandt/Bassenge, 73. Auflage München 2014, § 1191 Rn. 1. ff.)
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