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Rechtliche Gestaltung grenzüberschreitender Projekte des ÖPNV
einzelne Projektphasen und mögliche Konstellationen
zu klären, was die einzelnen Etappen auch technisch bedeuten!!! Bemerkung von der Sitzung AK Recht am 16.11.2010 - auch Themen, was für Wirkungsbereiche beim Betrieb auftauchen, wie Eigentumsverhältnisse der Infrastruktur, Betrieb der Linie selbst (hier möglicherweise grenzüberschreitend einheitliche Regelung sinnvoll)
Wird im Rahmen eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projektes aufwändige Infrastruktur errichtet, wie dies im Falle einer Straßenbahnlinie der Fall ist, nehmen die Projektetappen vor der Aufnahme des eigentlichen Betriebes erheblich an Bedeutung zu. Die Frage der Rechtsform kann nicht fundiert beantwortet werden, wenn sie losgelöst von einzelnen Projektetappen behandelt wird. Deshalb ist vor der Vorstellung optimaler Szenarien für die Projektstruktur die Frage zu stellen, welche Anforderungen an die Rechtsform die jeweiligen Phasen des Projektes stellen.
A. Einzelne Projektphasen
Im Falle der Errichtung einer Straßenbahnlinie können in etwa mindestens drei Projektphasen unterschieden werden:
- Planung,
- Errichtung und
- Inbetriebnahme bzw. Betrieb der Linie.
1. Phase 1: PLANUNG
In der ersten Phase werden die Errichtung der Infrastruktur und die spätere Aufnahme des Betriebes vorbereitet. Dazu gehören unter anderem solche Arbeiten, wie:
In der ersten Phase werden die Errichtung der Infrastruktur und die spätere Aufnahme des Betriebes vorbereitet. Dazu gehören unter anderem solche Arbeiten, wie:
- Vorbereitung einer Konzeption in technischer und sonstiger Hinsicht,
- Vorbereitung der für die Errichtung der Infrastruktur notwendigen Genehmigungsverfahren,
- Beantragung von Fördermitteln, sofern erforderlich bzw. gewünscht,
- Beauftragung der errichtenden Unternehmen (meist mit einem Vergabeverfahren verbunden),
- und eine Reihe sonstiger Arbeiten im Hinblick auf Konzeption, Planung und Vorbereitung.
Die Projektstruktur in dieser Phase sollte gewährleisten, dass alle Genehmigungen, Verträge und sonstige formellen Voraussetzungen, welche zu diesem Zeitpunkt erlangt werden, bei Bedarf in den späteren Projektphasen verwendbar bleiben. Es muss somit in jedem Fall gewährleistet werden, dass ein formal richtiges Rechtssubjekt als Partei bzw. Antragsteller auftritt und dass dieses Rechtssubjekt entweder in späteren Projektphasen als Träger von entsprechenden Rechten und Pflichten zur Verfügung steht (Rechte aus einer Errichtungsgenehmigung, Partei eines Vertrages mit dem ausführenden Unternehmen) oder dass die jeweiligen Genehmigungen / Verträge problemlos auf anderer Rechtssubjekte übertragen werden können. Eine gewisse Kontinuität ist auch im Falle der Inanspruchnahme von Fördergeldern, weil diese meist an konkrete Rechtssubjekte gewährt werden.
Die Merkmale weisen der EVTZ und die kommunale GmbH auf. Die EWIV kommt nur dann in Betracht, wenn in beiden Gemeinden separate Rechtssubjekte errichtet werden, die sich mit dem jeweiligen Teil des Projektes beschäftigen werden und nur ein Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf besteht.
2. Phase: ERRICHTUNG
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bau von Bahngleisen, Haltestellen, Strom- und anderen Leitungen) sowie Beschaffung der Straßenbahnwagen.
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bau von Bahngleisen, Haltestellen, Strom- und anderen Leitungen) sowie Beschaffung der Straßenbahnwagen.
Hier ist entweder die Bauausführung durch das gemeinsame Rechtssubjekt selbst oder durch ein drittes Unternehmen denkbar.
Im ersten Falle soll das Rechtssubjekt entsprechende Kapazitäten (Know how, technische Ausstattung) haben. Dies könnte z.B. dann bejaht werden, wenn ein bereits tätiges ÖPNV-Unternehmen am Rechtssubjekt beteiligt ist und diesen bei der Ausführung unterstützt.
Im zweiten Fall wird i.d.R. die Einhaltung des Vergabeverfahren notwendig, es sei denn, dass eine In-House-Vergabe stattfindet. Diese könnte allerdings deswegen problematisch sein, da ein gemeinsames Subjekt von keiner Partei ausschließlich beherrscht wird.
In beiden Fällen sind der EVTZ und die kommunale GmbH einschlägige Rechtsformen. Die EWIV kommt in Frage nur dann, wenn auf beiden Seiten der Grenze eigenständige Rechtssubjekte handeln werden.
Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird (Stadt, selbstąndiges Rechtssubjekt) und wie wird ihm das Eigentum verschaffen wird.
- Erstellung des Betriebskonzeptes (Fahrplan, Tarife, Marktforschung),
- Inbetriebnahme der Linie,
- Wartung und Instandhaltung der Infrastruktur auf beiden Seiten der Grenze,
- Abrechnung von Einnahmen und Zuschüssen,
- ggf. Abschluss von Verträgen mit Auftragnehmern bzw. Herstellern,
Die Rechtsform in dieser Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
- Zuschussfähigkeit (falls defizitäre Tätigkeit in Betracht kommt),
- Rechtspersönlichkeit (unabdingbar für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung von ev. Ansprüchen).
Auch hier sind vor allem die kommunale GmbH und der EVTZ erstrangige Rechtsformen, da sie eigenständig auf beiden Seiten der Grenze handeln können. Die EWIV ist aber auch nicht von vornherein auszuschließen, da der Betrieb auch in beiden Ländern unabhängig stattfinden kann und die Koordinierung nur in bestimmten Bereich (Abstimmung der Fahrpläne, Tarife und Preise für Fahrkarten) notwendig sein kann.
B. Ergebnis
CategoryGrenzOePNV