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Geschäftsführung ohne Auftrag



A. Gesetzliche Systematik bei der Regelung der GoA
In den §§ 677 ff. BGB ist nicht nur die eigentliche Geschäftsführung ohne Auftrag (für einen anderen), sondern auch die sog. "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt, die als Geschäftsanmaßung bezeichnet werden kann. Demnach behandeln § 677 BGB in Verbindung mit § 687 BGB folgende Rechtsinstitute:
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B. Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB



C. Allgemeine Voraussetzungen der GoA

D. Ansprüche des Geschäftsführers
Liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann derjenige, wer fremde Geschäfte wahrnimmt, eine Reihe von Ansprüchen geltend machen. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind dabei:

1. Auf Ersatz von Aufwendungen bei berechtigter Geschäftsführung
§ 670 BGB i. V. m. §§ 677, 683 BGB

2. Auf Ersatz von Aufwendungen bei unberechtigter Geschäftsführung
Gem. § 684 S. 1 BGB - der Ersatz von Aufwendungen erfolgt nach Bereicherungsregeln.

3.

E. Ansprüche des Geschäftsherrn

1. Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten
Wegen der Verweisung in § 681 BGB auf die Vorschriften über Auftrag ist bei der GoA auch der Anspruch nach § 667 BGB zu beachten. Vgl. im Detail dazu Münchener Kommentar zu § 667 BGB


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