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Geschäftsführung ohne Auftrag


A. Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB



B. Allgemeine Voraussetzungen der GoA

C. Ansprüche des Geschäftsführers
Liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann derjenige, wer fremde Geschäfte wahrnimmt, eine Reihe von Ansprüchen geltend machen. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind dabei:
- § 670 BGB i. V. m. §§ 677, 683 BGB - auf Ersatz von Aufwendungen, sofern die Geschäftsführung berechtigterweise erfolgte,
- § 684 S. 1 BGB - auf Ersatz von Aufwendungen nach Bereicherungsregeln, wenn die Geschäftsführung unberechtigterweise erfolgte.

D. Ansprüche des Geschäftsherrn




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