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II. Geografische Herkunftsangaben


1. Begriff

Nach § 126 MarkenG sind geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren/DL benutzt werden.


2. Schutzvoraussetzungen

  • erfüllen wie Marken Kennzeichnungsfunktion
  • im Unterschied zu Marken begründen sie keine individuellen Schutzrechte
  • Schutzgegenstand ist vielmehr der kollektive Goodwill der allen aus dem betreffenden Ort/Gebiet stammenden Unternehmen gemeinsam für ihre Waren/DL zusteht
  • der Inhalt des Schutzes ergibt sich aus § 127 Abs. 1 MarkenG

Beispiele: Emmentaler, Champagner, Bordeaux, Parmeggiano, Tiroler Schinken, Schwarzwälder Schinken

Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 23 Rdnrn. 59-87.
Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 61.
Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 144-148.

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