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II. Geografische Herkunftsangaben
1. Begriff
Nach § 126 MarkenG sind geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren/DL benutzt werden.
2. Schutzvoraussetzungen
- erfüllen wie Marken Kennzeichnungsfunktion
- im Unterschied zu Marken begründen sie keine individuellen Schutzrechte
- Schutzgegenstand ist vielmehr der kollektive Goodwill der allen aus dem betreffenden Ort/Gebiet stammenden Unternehmen gemeinsam für ihre Waren/DL zusteht
- der Inhalt des Schutzes ergibt sich aus § 127 Abs. 1 MarkenG
Beispiele: Emmentaler, Champagner, Bordeaux, Parmeggiano, Tiroler Schinken, Schwarzwälder Schinken