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II. Geografische Herkunftsangaben


1. Begriff

Nach § 126 MarkenG sind geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren/DL benutzt werden.


2. Schutzvoraussetzungen

  • erfüllen wie Marken Kennzeichnungsfunktion
  • im Unterschied zu Marken begründen sie keine individuellen Schutzrechte
  • Schutzgegenstand ist vielmehr der kollektive Goodwill der allen aus dem betreffenden Ort/Gebiet stammenden Unternehmen gemeinsam für ihre Waren/DL zusteht
  • der Inhalt des Schutzes ergibt sich aus § 127 Abs. 1 MarkenG

Beispiele: Emmentaler, Champagner, Bordeaux, Parmeggiano, Tiroler Schinken, Schwarzwälder Schinken

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