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Positionsmarken
- als „sonstige Aufmachungen“ i. S. v. § 3 Abs. 1 MarkenG schutzfähig
- dadurch gekennzeichnet, dass ein bestimmtes Element in stets gleichbleibender räumlicher Positionierung, Größe und Farbe auf den mit ihnen gekennzeichneten Produkten
- grafische Darstellbarkeit kann durch bildliche Wiedergabe der jeweiligen Zeichenposition gewährleistet werden (§ 12 MarkenV)
- ferner ist eine Beschreibung zwingend erforderlich und das Zeichen muss vom Verkehr als betriebskennzeichnender Hinweis verstanden werden