- gem. § 27 Abs. 1 MarkenG kann das begründete Recht an der Marke sowohl im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 ff. BGB) als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Übertragung) auf andere übergehen
- gilt für alle drei Markenkategorien
- gem. § 28 Abs. 2 MarkenG wird der Übergang des Rechts an der Marke auf Antrag und entsprechenden Nachweis beim DPMA im Register eingetragen
- vgl. § 30 Abs. 1 MarkenG, danach ergeben sich hier keine Unterschiede zu den bisherigen Ausführungen (vgl. bereits ausführlicher im Patentrecht)