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Farbmarken


  • bestehen aus einzelnen Farben bzw. Farbtönen oder der Kombination aus mehreren Farben
  • EuGH hält Monopolisierung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig
    • strenge Anforderungen bei Prüfung der Schutzvoraussetzungen
    • Bewertung erfolgt auf Grundlage folgender Bewertungsfaktoren:
      • Unterscheidungskraft und der Grad ihrer Ausprägung
      • Stärke des Freihaltebedürfnisses für Mitbewerber
      • Grad der Verkehrsgeltung (Erlangung der Schutzfähigkeit durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3, 4 Nr. 2 MarkenG)
  • häufige Kritik an der Praxistauglichkeit der Markenform
  • geschützt wird nicht die betreffende Farbe, sondern ganz bestimmter Farbton
  • grafische Darstellung erfolgt nach international anerkannten Farbklassifikations-systemen (z. B. RAL oder Pantone)
  • daneben ist bei Farbzusammenstellungen das quantitative Verhältnis der einzelnen Farben sowie die räumliche Anordnung zueinander anzugeben

Beispiele für Farbmarken


Farbe Firma Ware/Dienstleistung
Gelb (RAL-1021) ADACverschiedene Dienstleistungen im Kfz-Bereich (Instandsetzung, Abschleppen)
Magenta (RAL-4010) Deutsche TelekomWaren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation
Grünton (Pantone 362) Dresdner BankFinanzdienstleistungen
“NIVEA-Blau” (Pantone 280 C) Beiersdorf AGMittel zur Körper- und Schönheitspflege
Blau (Farbton HKS47/100%) AralTreibstoffe, nämlich Diesel- und Ottokraftstoffe

Hier auch ein Beispiel für eine Farbkombinationsmarke

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