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Version [19613]

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II. Eingetragene Marken


1. Rechtsvoraussetzungen

Markenfähigkeit i.S.v. § 3 MarkenG (vgl. bereits ausführlich hier)

a) Keine absoluten Schutzhindernisse i.S.v. § 8 MarkenG

b) Kein Plagiat einer notorisch bekannten Marke i. S. v. § 10 MarkenG

c) Keine relativen Schutzhindernisse i.S.v. § 9 MarkenG


zu a) Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG

aa) Grafische Darstellbarkeit

  • Voraussetzung der grafische Darstellbarkeit (vgl. § 8 Abs. 1 MarkenG) für Registermarken = starke Einschränkung der Markenfähigkeit
  • Zweck: Gewährleistung der Reproduzierbarkeit und damit Bestimmbarkeit des beanspruchten Schutzgegenstandes

  • Frage nach der grafischen Darstellbarkeit und damit nach Bestimmtheitserfordernis, welches an eine Markeneintragung zu stellen sind, hat EuGH [EuGH GRUR 2003, 145 – Sieckmann} dahingehend beantwortet,


„dass ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.“

Relevanz insbesondere im Bereich der neuen Markenformen!



bb) Fehlende (konkrete) Unterscheidungskraft

cc) Freihaltebedürfnis

dd) Im Verkehr übliche Zeichen

ee) Zeichen mit täuschendem Charakter

ff) Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten oder zur Wahrung sonstiger öffentlicher Interessen

gg) Bösgläubige Anmeldung





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