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V. Inhalt und Grenzen des Geschmacksmusterrechts
1. Wirkungen des Geschmacksmusters
- vgl. bereits ausführlicher unter Wirkungen des Patents sowie Wirkungen des Gebrauchsmusters
a) Positiver Inhalt des Geschmacksmusters
Benutzungsbefugnisse, die gem. § 38 Abs. 1 GeschmMG allein dem Berechtigten zustehen, sind:
- die ausschließliche Herstellungsbefugnis,
- die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten,
- das Inverkehrbringen
- die Einfuhr und die Ausfuhr sowie
- der Gebrauch des geschützten Gegenstandes.
--> Zur Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen vgl. § 48 GeschmMG sowie ausführlicher bereits hierzu im Patentrecht
b) Negativer Inhalt des Geschmacksmusters
Beseitigungsanspruch (§ 42 Abs. 1 S. 1 GeschmMG) |
Unterlassungsanspruch (§ 42 Abs. 1 S. 2 GeschmMG) |
Schadenersatzanspruch (§ 42 Abs. 2 GeschmMG) |
Vernichtungsanspruch (§ 43 Abs. 1 S. 1 GeschmMG) oder Überlassungsanspruch (§ 43 Abs. 3 GeschmMG) |
Vernichtungsanspruch der Geräte, die zur Herstellung der das Geschmacksmuster verletzenden Erzeugnisse gedient haben (§ 43 Abs. 1 S. 2 GeschmMG) |
Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 43 Abs. 2 GeschmMG) |
Auskunftsanspruch (§ 46 GeschmMG) |
Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 46a GeschmMG) |
Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 46b GeschmMG) |
- Verjährung - vgl. § 49 GeschmMG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
- ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 52 Abs. 1 GeschmMG) in Geschmacksmusterstreitsachen
c) Strafrechtlicher Schutz
- ähnlich wie im Patentrecht
Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 51 Abs. 1 GeschmMG) – bei gewerblichen Handeln bis zu fünf Jahren (§ 51 Abs. 2 GeschmMG) oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach § 51 Abs. 3 GeschmMG ist bereits der Versuch strafbar.
2. Schutzumfang des Geschmacksmusterrechts
- ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 2 GeschmMG
- losgelöst vom verwendeten Erzeugnis reicht der Schutzumfang hier sehr weit
- Beachte: Schutz erstreckt sich auf diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben wurden (--> nicht Originalvorlage, sondern das was in der Anmeldung offenbart wurde) --> § 37 Abs. 1 GeschmMG
- bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt (Anknüpfung an das Erfordernis der Eigenart nach § 2 Abs. 2 GeschmMG)
* bei großer Musterdichte auf einem bestimmten Erzeugnissektor ist der Schutzumfang eines Geschmacksmusters gering
--> bereits geringfügige Abweichung der Gestaltungsmerkmale des neuen Musters könnte dazu führen, dass eine Klage des Rechtsinhabers des älteren Geschmacksmusters gegen den „Plagiator“ erfolglos bleibt
3. Beschränkungen des Schutzumfangs des Geschmacksmusters
a) Vorbenutzungsrecht, § 41 GeschmMG
b) Erlaubte Benutzungshandlungen
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 13 Rdnrn. 1-254 (= enthält eine sehr ausführliche Darstellung der Rechtsfolgen von Patentverletzungen) Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 43. Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 93-97. (mit ähnlichen Beispielen) |
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