ich war hier: GewRS4GeschmMBeendigung

VII. Beendigung des Geschmacksmusters


  • endet die Schutzwirkung, wird die Erfindung gemeinfrei, d.h. sie kann von jedermann genutzt werden

Erlöschensgründe:

Ablauf der Schutzdauer: zeitliche Begrenzung des Geschmacksmusterschutzes auf max. 25 Jahre (§§ 27 Abs. 2, 36 Abs. 1 Nr. 1 GeschmMG)

Feststellung der Nichtigkeit durch Urteil (§ 33 GeschmMG)

Löschung durch DPMA (§ 36 Abs. 1 Nr. 2-5 GeschmMG):
  • bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers oder eines Dritten
  • bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 34 GeschmMG
  • wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils

* ex nunc ; * ex tunc


Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 21 Rdnrn. 35-48.
Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 98.

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