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IV. Entstehung des Patents


1. Erfinderrecht

--> Erfinderrecht entsteht automatisch, d.h. kraft Gesetzes mit Vollendung der Erfindung (Erfindungsakt = Realakt)


Inhalt des Erfinderrechts
Erfinderpersönlichkeitsrecht (Schutz der persönlichen Interessen des Erfinders)

Anspruch auf Erfinderbenennung (§§ 37,64 PatG)

Recht auf Anerkennung der Erfinderschaft

Selbstbestimmungsrecht

Verwertungsrecht (Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Erfinders)

Befugnis zur Benutzung des Erfindergedankens

Recht auf das Patent


2. Patenanmeldung und -erteilung

a) Überblick

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentEntstehung/GewRSPatentEntstehungUeberblick.jpg)


b) Die Patenanmeldung und -erteilung im Detail

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentEntstehung/GewRSPatentEntstehung1.jpg)

Anmeldeverfahren


  • Einleitung des Patenterteilungsverfahrens durch schriftliche Anmeldung beim DPMA (§ 34 Abs. 1 PatG)
  • Anmeldung muss enthalten:
    • Name des Anmelders
    • einen Antrag auf Patenterteilung
      • nebst Bezeichnung der Erfindung (z.B. Rad für Schienenfahrzeug)
    • einen oder mehrere Patentansprüche (§ 14 PatG, § 9 PatV)
      • Was soll unter Schutz gestellt werden?
    • eine Beschreibung der Erfindung (§ 34 Abs. 4 PatG, § 10 PatV)
      • muss deutlich und vollständig sein, so dass ein Fachmann sie ausführen kann
      • i.d.R. Dreischritt: Stand der Technik  Beschreibung der techn. Aufgabe  Lösung anhand Ausführungsbeispiels
    • die erforderlichen Zeichnungen (§ 12 PatV)
      • auf welche sich der Patentanspruch/Beschreibung bezieht
    • Zusammenfassung (§ 36 PatG, § 13 PatV)

Für Antrag auf Erteilung eines Patents sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA (§ 34 Abs. 3 PatG, § 4 PatV) zu verwenden.

Vorprüfungsverfahren


Offensichtlichkeitsprüfung (§ 42 PatG)
  • Vorprüfungsstelle prüft von Amt wegen, ob die Anmeldung offensichtliche
    • formelle Mängel (§ 42 Abs. 1 sowie §§ 34-38 PatG) oder
    • materielle Mängel (§ 42 Abs. 2 PatG) hat.


Offenlegung der Akten
  • Offenlegung der Akten durch DPMA erfolgt 18 Monate nach Anmeldung
  • Zweck: Wirtschaft soll sich darüber informieren können, mit welchen Schutzrechten sie rechnen muss
  • Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt im Patentblatt (§ 32 Abs. 5 PatG)
  • Recht auf Einsichtnahme in Akten sowie eingereichte Modelle und Probestücke steht jedem zu (§ 31 Abs. 2 und 3 PatG) – Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 1 und 2 PatG)
  • vom Zeitpunkt der Offenlegung der Akten gewährt § 33 PatG einstweiligen Rechtsschutz


 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentEntstehung/GewRSPatentEntstehung2.jpg)

  • bedeutsamster Schritt auf dem Weg hin zum Patent ist die Prüfung der formellen (§§ 34, 37, 38 PatG) und materiellen§ 1-5 PatG) Erfordernisse durch den technischen Fachmann der Prüfungsstelle des DPMA
  • Prüfung erfolgt nur auf besonderen schriftlichen (gebührenpflichtigen) Antrag; dieser kann bereits mit Anmeldung oder innerhalb von sieben Jahren ab Anmeldung gestellt werden (§ 44 Abs. 1-3 PatG)
  • Prüfungsstelle hat im Rahmen des Prüfungsverfahrens alle zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen anzustellen, bspw. Anhörung Beteiligter, Zeugen und/oder Sachverständige (§ 46 Abs. 1 PatG)
  • liegen formelle und materielle Anforderungen der Anmeldung vor, beschließt Prüfstelle die Erteilung des Patents (§ 49 Abs. 1 PatG)
  • Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt sowie Veröffentlichung der Patentschrift - (als Akte der Kundgabe an die Allgemeinheit) – mit Veröffentlichung im Patentblatt entsteht das Patent (§ 58 Abs. 1 PatG)
  • ferner Eintragung desselben in Patentregister (sog. Patentrolle) - § 30 Abs. 1 PatG


 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentEntstehung/GewRSPatentEntstehung3.jpg)

  • binnen drei Monate nach Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt kann die Allgemeinheit schriftlich Einspruch einlegen
  • Einspruchsberechtigte: grundsätzlich jedermann (Popularantragsbefugnis)

Einspruchsgründe (§§ 59 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 PatG)
    • Mangel der Patentfähigkeit§ 1-5 PatG): der Gegenstand des Patents ist nicht neu, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ist nicht gewerblich anwendbar
    • mangelnde Offenbarung der Erfindung: Ein Fachmann kann die Erfindung nach der vorliegenden Offenlegung nicht ausführen
    • widerrechtliche Entnahme: der wesentliche Inhalt des Patents ist dem eines anderen entnommen worden (nur der unmittelbar Verletzte kann Einspruch erheben)
    • unzulässige Erweiterung: der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus

Mögliche Reaktionen der Patentabteilung
(§§ 61, 21 Abs. 2 PatG)
Aufrechterhaltung Beschränkte Aufrechterhaltung Widerruf
dementsprechend neue Veröffentlichung notwendig Beseitigung der Wirkung des Patents ex tunc (§ 21 Abs. 3 PatG)


 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentEntstehung/GewRSPatentEntstehung4.jpg)

  • binnen eines Monats kann gegen Beschlüsse der Prüfungsstelle und der Patentabteilung eine (gebührenpflichtige) Beschwerde beim Bundespatent-gericht (BPatG) eingelegt werden

  • Gründe für die Einlegung der Beschwerde:
    • Zurückweisung der Anmeldung im Prüfungsverfahren
    • Widerruf oder Aufrechterhaltung des Patents als Folge des Einspruchsverfahrens

  • Beschlüsse des BPatG können mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) angegriffen werden, sofern diese zugelassen wurde [regelmäßig der Fall, wenn Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert - § 100 Abs. 2 PatG]



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