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Version [18831]

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III. Erfindungsberechtigte


1. Erfinder

a) Erfinderprinzip

  • bis 1936 galt Anmeldeprinzip – Recht an der Erfindung wurde demjenigen gewährt, der sie als Erster beim Patentamt anmeldete

  • heute gilt Erfinderprinzip (= Ausdruck der Achtung der Erfinderpersönlichkeit) – Recht an der Erfindung hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (vgl. § 6 PatG)

b) Einzelerfinder

Als Erfinder gilt derjenige, der durch seine individuelle Leistung die technische Regel entwickelt hat!

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentBerechtigte/GewRSPatentErfinder1.jpg)


= Natürliche Person (keine juristische Person)
 


c) Doppelerfinder

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentBerechtigte/GewRSPatentErfinder2.jpg)


Beide sind wahre Erfinder und jeder erwirbt das Recht an der Erfindung (§ 6 S. 1 PatG), d. h. damit auch das Recht auf das Patent.

Über Erteilung des Schutzrechts entscheidet jedoch allein die Priorität der Anmeldung!

 



2. Die Erfindermehrheit (Miterfinder)

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentBerechtigte/GewRSPatentErfinder3.jpg)

  • keine Doppelerfindung, sondern gemeinschaftliche Erfindertätigkeit (§ 6 S. 2 PatG)
  • Miterfinder = diejenigen, die an der Entwicklung der technischen Regel wesentlichen geistigen Anteil hatten (Zusammenarbeit angezeigt)
  • Miterfinder erwerben Recht an der Erfindung gemeinschaftlich (ggf. Regeln der Bruchteilsgemeinschaft - §§ 741 ff. BGB – beachtlich)
 

  • Keine Miterfinder sind:
    • Anreger (z.B. Auftraggeber)
    • Gehilfen (z.B. technischer Zeichner, der lediglich nach Vorgabe eines anderen eine Skizze der Konstruktion entwirft)


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