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III. Theorie des gewerblichen Rechtsschutzes
1. Schutzgegenstand
Zweck der gewerblichen Schutzrechte:
- Schutz der geistig-gewerblichen Leistung und der damit verbundenen Interessen des gewerblich Schaffenden
- Schutz gegen Störungen und Beeinträchtigungen der gewerblichen Tätigkeit
- im Vordergrund stehen vor allem private Interessen des Einzelnen
--> wirtschaftliche Interessen = gewinnbringende Verwertung der Leistungsergebnisse
- daneben auch persönliche Interessen des Einzelnen tangiert
--> persönliche Verbundenheit mit den geschaffenen Leistungsergebnissen oder -symbolen
- aber auch Schutz öffentlicher Interessen betroffen
--> bei Zuerkennung gewerblicher Schutzrechte ist öffentliches Interesse zu berücksichtigen; so sind häufig Güter betroffen, die für die Existenz der Allgemeinheit notwendig sind
2. Standort in der Gesamtrechtsordnung
3 . Wesen der gewerblichen Schutzrechte
a) Gemeinsame Wesensmerkmale
- Gewerbliche Schutzrechte sind subjektive Privatrechte --> Befugnis des Schutzrechtsinhabers seine Interessen wahrzunehmen
- Gewerbliche Schutzrechte sind absolute Rechte mit positiven (= Benutzungs-befugnis) und negativen (= Ausschlusswirkung) Inhalt
- in allen Schutzgesetzen ist Schutzgegenstand ein immaterielles, geistiges Gut (geistiges Eigentum vs. Sacheigentum)
- Immaterialgüterrechte lassen sich nach Entstehung und Umfang in formelle und materielle Schutzrechte unterteilen
Formelle Schutzrechte | Materielle Schutzrechte |
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- Recht gelangt erst nach Durchlaufen eines staatlichen Vorverfahrens zur Entstehung = Registerrechte (Anmeldung beim DPMA + Eintragung)
--> dadurch soll insbes. der Beweis der sog. Priorität gesichert (Beweisfunktion) und die Zuordnung zu einem bestimmten Rechtssubjekt offen gelegt werden (Publizitätsfunktion)
| - Recht entfaltet seine Wirkung unabhängig von einem staatlichen Erteilungsakt
--> Schutz entsteht mit der tatsächlichen Vollendung des Werkes |
- Immaterialgüterrechte besitzen Verkehrsfähigkeit (idR Abtretungsvertrag); Ausnahme gilt im UrhR
b) Zeitliche Begrenzung der gewerblichen Schutzrechte
- Schutzrechtsdauer aller Schutzgegenstände ist grundsätzlich zeitlich begrenzt
- Grund: liegt im Wesen des geschützten Gegenstandes und in der besonderen Interessenlage (Ausnahme gilt jedoch im MarkenR)
c) Verhältnis der gewerblichen Schutzrechte untereinander
- jedes der gewerblichen Schutzrechte schützt eine andere Art von Leistung
- dennoch Überscheidungen möglich, da die gewerblichen Schutzrechte gleichwertig nebeneinander existieren
--> ein Kennzeichen/Gegenstand kann durch mehrere gewerbliche Schutzrechte geschützt werden
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