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III. Theorie des gewerblichen Rechtsschutzes


1. Schutzgegenstand

Zweck der gewerblichen Schutzrechte:
  • Schutz der geistig-gewerblichen Leistung und der damit verbundenen Interessen des gewerblich Schaffenden
    • Schutz gegen Störungen und Beeinträchtigungen der gewerblichen Tätigkeit
    • im Vordergrund stehen vor allem private Interessen des Einzelnen
--> wirtschaftliche Interessen = gewinnbringende Verwertung der Leistungsergebnisse
    • daneben auch persönliche Interessen des Einzelnen tangiert
--> persönliche Verbundenheit mit den geschaffenen Leistungsergebnissen oder -symbolen
    • aber auch Schutz öffentlicher Interessen betroffen
--> bei Zuerkennung gewerblicher Schutzrechte ist öffentliches Interesse zu berücksichtigen; so sind häufig Güter betroffen, die für die Existenz der Allgemeinheit notwendig sind


 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS1Theorie/GewRSRechtsgebiete1.jpg)


2. Standort in der Gesamtrechtsordnung

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS1Theorie/GewRSStandort.jpg)

3 . Wesen der gewerblichen Schutzrechte

a) Gemeinsame Wesensmerkmale

  • Gewerbliche Schutzrechte sind subjektive Privatrechte --> Befugnis des Schutzrechtsinhabers seine Interessen wahrzunehmen
  • Gewerbliche Schutzrechte sind absolute Rechte mit positiven (= Benutzungs-befugnis) und negativen (= Ausschlusswirkung) Inhalt

  • in allen Schutzgesetzen ist Schutzgegenstand ein immaterielles, geistiges Gut (geistiges Eigentum vs. Sacheigentum)

  • Immaterialgüterrechte lassen sich nach Entstehung und Umfang in formelle und materielle Schutzrechte unterteilen

Formelle Schutzrechte Materielle Schutzrechte
- Recht gelangt erst nach Durchlaufen eines staatlichen Vorverfahrens zur Entstehung = Registerrechte (Anmeldung beim DPMA + Eintragung)
--> dadurch soll insbes. der Beweis der sog. Priorität gesichert (Beweisfunktion) und die Zuordnung zu einem bestimmten Rechtssubjekt offen gelegt werden (Publizitätsfunktion)
- Recht entfaltet seine Wirkung unabhängig von einem staatlichen Erteilungsakt
--> Schutz entsteht mit der tatsächlichen Vollendung des Werkes


  • Immaterialgüterrechte besitzen Verkehrsfähigkeit (idR Abtretungsvertrag); Ausnahme gilt im UrhR


b) Zeitliche Begrenzung der gewerblichen Schutzrechte

  • Schutzrechtsdauer aller Schutzgegenstände ist grundsätzlich zeitlich begrenzt
  • Grund: liegt im Wesen des geschützten Gegenstandes und in der besonderen Interessenlage (Ausnahme gilt jedoch im MarkenR)

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS1Theorie/GewRSSchutzdauer.jpg)

c) Verhältnis der gewerblichen Schutzrechte untereinander


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