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II. Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes


1. Einzelne Rechtsgebiete und Rechtsquellen

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2. Geschichte des gewerblichen Rechtsschutzes

Antike
  • erfinderische Leistung hatte noch keine große Bedeutung
  • Erschöpfung der Bodenkräfte nicht abgeschlossen und ausreichend billige Arbeitskräfte (Sklaverei) vorhanden
  • keine Notwendigkeit technischer Erfindungen
  • selbst fundamentale Leistungen (Erfindung Rad  Ägypter; Flaschenzug  Archimedes) entfalteten keinen besonderen wirtschaftlichen Wert; keine Ausbildung von Industrien
  • im Bereich der Marken ersten Ansätze eines Rechtsschutzes:
    • in erster Linie Herkunftszeichen
    • Waren wurden mit Namen oder Bildzeichen versehen (z.B. trugen griechische Töpferwaren meist den Namen des Töpfers oder Malers; Name des Unternehmens oder Arbeiters auf Keramik, Gold-, Silber-, und Eisenwaren)

Mittelalterliches Zunftwesen
  • Einordnung des Gewerbetreibenden in die strenge genossenschaftliche Ordnung der Zünfte und Gilden (keine Gewerbefreiheit und wenig Konkurrenz)
  • Zunftzwang = „Hemmschuh der technischen Entwicklung“ (keine besondere Entlohnung von Erfindungen, sondern Gemeingut der Zunft
  • gleiches galt für ästhetische Gestaltungsformen von Waren (z.B. Brokat- und Teppichmuster)
  • gegen Ende des Mittelalters:
    • erste Zunftvorschriften mit Nachahmungsverbote für fremde Muster und Modelle
    • z.B. Statut der Florentiner Zunft „Porta S. Maria“ (1418) - Nachahmung neuer Muster innerhalb zweier Jahre verboten und mit Strafe belegt
    • Begründung: Ehre und Nutzen soll dem Erfinder zugute kommen; Anspornfunktion
  • Ferner: starke Förderung des Markenwesens durch Zünfte
    • germanische Haus- und Hofmarken (Eigentumsmarken für Geräte, Vieh etc.)
    • Ursprungsmarken (insbes. Waffenschieden)
    • Warenkennzeichnung wurde zur allgemeinen Übung
--> Individualzeichen (Kontrollfunktion)
--> Stadt- und Zunftzeichen (Garantiefunktion)

Privilegienwesen
  • Wende zur frühen Neuzeit = Blütezeit der Naturwissenschaften
  • bisher unentdeckter Forscherdrang (u. a. Kepler, da Vinci und Gutenberg)
  • Erteilung von sog. Gewebeprivilegien (Schutzbriefe die ein befristetes Monopolrecht zur Ausübung des neu eingeführten Gewerbes oder Waren garantierten)
  • Vergabe von Erfindungsprivilegien durch Territorialherren, z.B. für neue Wasserkünste, Ofen-, Gieß-, Schmelz- und Siedekünste etc.
    • aber kein Rechtsanspruch des Erfinders, sondern allein Gnadensache des Territorialherrn
    • Beschränkung auf Landesgrenzen; nur kaiserliches Privileg entfaltete Rechtswirkung im ganzen Reich
  • Antrag auf Erteilung eines Privilegs (sog. litterae patentes)
  • erste gesetzliche Anerkennung fand das Recht des Erfinders in einem Statut des Rats von Venedig im Jahr 1474 ( zehnjähriger Schutz gegen Nachahmung um Erfindergeist zu fördern und Erfinderehre zu schützen)
  • erste landesherrliche Verordnung von 1765 zur Anlegung einer Zeichenrolle

Monopoltheorie
  • Erteilung von Privilegien führte insbesondere in England zu Missbräuchen
  • unentbehrliche, längst bekannte Waren (z.B. Salz, Bier, Essig, Glas, Eisen) wurden zugunsten Einzelner monopolisiert und damit verteuert
  • Vorläufer der europäischen Patentgesetzgebung: „Statute of Monopolies“ (1624) mit Richtlinien zur Patenterteilung
    • Monopole wurden für unzulässig erklärt
    • nur für Erfindungen von neuen Gewerbezweigen oder -verfahren sollte der Erfinder Patent für max. 14 Jahre erhalten
  • grundlegende Auffassung zur Monopoltheorie:
    • Grundsatz: Gewerbefreiheit; Beschränkung durch Monopole als Ausnahme
    • aber: besondere Rechtfertigung aus dem Interesse der Allgemeinheit notwendig
      • Nutzen, den die Erfindung für die Nation bringt
      • Recht des Erfinders auf den Wert seiner geistigen Leistung ist Auffassung fremd

Theorie vom geistigen Eigentum

Galilei (1564-1642) begründete seinen Antrag auf Erteilung eines Privilegs für ein von ihm erfundenes Wasserpumpwerk damit, dass es nicht schicklich sei, „dass diese Erfindung, die mein Eigentum ist, die von mir mit großer Mühe und vielen Kosten gefunden wurde, einem jeden freigegeben wird“

  • in der Naturrechtslehre (Blüte in der Zeit der Aufklärung) bildete sich Gedanke heraus, dass geistig Schaffender auf das Produkt seiner Arbeit ein natürliches Anrecht hat
  • Theorie entfaltete volle Wirkung in der Zeit der Franz. Revolution (1789-1799)
  • Schaffung eines verbindlichen Anmeldesystems und Verfahrensvorschriften zur Patenterteilung
  • Idee des geistigen Eigentums durchdrang auch die übrigen Gebiete des gewerblichen Schaffens

Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts: Entstehung der einzelnen Schutzrechte

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3. Internationales Recht


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