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Eigentumserwerb kraft Gesetzes


Folgende Arten des gesetzlichen Eigentumserwerbs gibt es:

  • Ersitzung
    • Ersitzung einer beweglichen Sache, §§ 937 ff. BGB
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig (§§937 II, 932 II BGB) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872, 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
    • Ersitzung eines Grundstücks, § 900 BGB
Voraussetzungen: Der Erwerber hat das Grundstück bereits 30 Jahre in Eigenbesitz und steht auch seit dieser Zeit als Eigentümer im Grundbuch, obwohl er nie das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist wird er letztendlich auch "echter" Eigentümer. Auf die Gutgläubigkeit kommt es bei der Buchersitzung nicht an!

  • Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
    • Verbindung mit einem Grundstück nach § 946 BGB
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglchen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §§ 93 ff. BGB. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
    • Verbindung mit beweglichen Sachen nach § 947 BGB
Voraussetzungen: Verbindung meherer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus § 947 I, II BGB.
Hinweis: § 947 BGB ist auch nicht duch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
    • Vermischung und Vermengung nach § 948 BGB
Voraussetzungen: Vermischung (bei Flüssigkeiten und Gasen) oder Vermengung (bei Festkörpern) mehrerer beweglicher Sachen, sodass sie voneinander untrennbar werden.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach § 948 I BGB, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach § 948 II BGB, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
    • Verarbeitung nach § 950 BGB
Voraussetzungen: - Verarbeitung oder Umbildung eines oder meherer Stoffe
              • Entstehen eines neuen Stoffes
              • Verarbeiter ist Hersteller
              • Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)

Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung haben nicht nur den Eigentumsübergang zur Folge. § 949 BGB lässt auch alle sonstigen Rechte an der Sache erlöschen.

Die Trennung aus einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB

  • Erwerb von Schuldurkunden

  • Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen, §§ 953 - 957 BGB

  • Aneignung, § 958 I BGB

  • Fund, § 973 BGB
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